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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Inhaber unterzeichnen, ist auch im span. HandelsG.B. Arll 1022.^ausgesprochen.

Absatz 3. Ist die Fallimentserklärung nicht von allen an-wesenden Associes unterzeichnet, und hat das Gericht sonst keineGründe an die Zahlungsunfähigkeit zu glauben; so müssen dieanderen Associes gehört werden: da sie ja bereit seyn können,alle Ausfälle zu decken. Auch könnte ein Mitgesellschafter dieFallimentserklärung gemacht haben, um eine Auflösung destoschneller herbeizuführen. — Ucbergibt er freilich eine dvcumen-kirte Bilanz; so bedarf es der Vernehmung der Uebrigen kaum.

Art. 1008.

Absatz 1. Eine bloße Zahlungssuspension ohne Vermögens-unzulänglichkeit gilt auch nach der Auslegung der französisch e nGerichte nicht für ein solches Aufhören der Zahlungen, wodurchsich der Handelsmann inr Zustande des Falliments befindet *).

Wäre es dem Gemeinschuldner. bei dem Umfange seinesGeschäfts nicht möglich, die Bilanz sogleich zu liefern; so kanndas Gericht auch einen kurzen Aufschub gestatten, wenn die Gläu-biger jenen nicht drängen.

Fxrner kann das Gericht, wenn die Gläubiger nicht drän-gen, selbst die Leitung des Verfahrens zu Erlangung einesBorg- oder Nachlaß-Vergleichs übernehmen. Die französischeGesetzgebung ist in dieser Beziehung lückenhaft (vergl. span.HandelsG.B. Art. 1002.).

Absatz 2. Bringt der Gemeinschuldner auch ohne Theil-nahme des Gerichts einen Vergleich zu Stande, so ist dieserdoch der gerichtlichen Bestätigung zu unterstellen: weil eine ge-wisse Aufsicht und Controle hier gewiß am Platze ist (Art. 1127.).Bei dem vom Gemeinschuldner zu Stande gebrachten Vergleichekann von einer Majorisirung der Gläubiger nicht die Rede seyn,wohl aber wenn das Gericht denselben leitet.

Art. 1009.

Nach dem bestehenden württembergischen Proceßrechte muß

*) Nn§>'nn I. c. I). 41Z.