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dem Ganterkenntnisse immer eine Vermögensuntersuchung vor-hergehen, und diese kann sich bei weitläufigen Inventuren, ver-wickeltem Rechnungswesen re. sehr lange verziehen; dazu kommtdann noch der Aufschub, welcher durch die Appellation gegen dasGanterkenntniß herbeigeführt wird, so daß Monate bis zum de-finitiven Ausspruche vergehen, welche mit lauter provisorischenMaßregeln zugebracht werden. Dieß ist bei Handelsleuten, derenBücher doch von Anfang an eine genaue Einsicht m den Ver-mögensstand gewähren sollen, von entschiedenem Nachtheile.
Auf der anderen Seite geht das sranzös. HandelsG.B.Art. 437. zu weit, wenn es Jeden, welcher seine Zahlungeneinstellt, von Rechtswegen als im Fallimentszustandc befindlicherklärt. Denn wenn man auch mit den französischen Rechtsge-lehrten dieß nur bei Demjenigen annimmt, welcher zu zahlen auf-hört (cesse), nicht blos seine Zahlungen suspendirt (suspencke);so bedarf diese Frage entweder einer Untersuchung, oder dasAufhören muß präsumirt werden, was zwar im Sinne des fran-zösischen Rechts liegt, aber wieder seine Bedenklichkeiten hat, in-dem namentlich bei Kleinhändlern jenes Aufhören nicht blos inder Weigerung einzelne Gläubiger zu befriedigen, liegen kann.
Diese Rücksicht liegt größten Theils auch den Bestimmungendes holländ. HandelsG.B. Art. 764. ff. zum Grunde, unddaher wurden in dem Nachfolgenden die Fälle angegeben, inwelchen der Richter auch ohne Vermögensuntersuchung mit Sicher-heit das Ganterkenntniß aussprechen darf.
Im ersten Falle kann es natürlich keinem Anstaube unter-liegen.
Im zweiten trägt der Handelsmann mit Recht seine eigeneSchuld, wenn er doch nicht gantmäßig seyn sollte; nur muß erseine Zahlungen wirklich eingestellt haben, was wohl immer derFall ist, wenn er fällige Handelspapiere ohne seine Schuldigkeitzu bestreiten nicht honvrirt. Bestreitet er die Schuldigkeit, oderist er blos säumig in Befriedigung anderer Handelsförderungen;so ist dieß keine Zahlungseinstellung, weil damit nicht nothwen-dig Vernichtung seines Credits verbunden ist. Würde aber einBankier auch nur Eine fällige Zahlung ohne Grund zurückweisen;auch nur Eine Anweisung einer solchen Person, welche Geld bei