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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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ihm stehen hat, ohne Grund nicht honoriren; so ist sein Creditvernichtet, und er hat zu zahlen aufgehört *).

Im dritten Falle kann das Gericht, wenn ihm die Sachenoch zweifelhaft vorkommt, den Gemeinschuldner noch vorherhören, oder wenigstens vorladen. Holland. HandelöG.B.Art. 760.

Uebrigens darf man nicht glauben, daß der Richter, welcherdie in Württemberg übliche Vermögensuntersuchung hier umgeht,darum leicht einen übereilten Schritt und Unrecht thun könne.Der Credit eines Handelsmannes, der sich in einer solchen Lagebefindet, ist doch vernichtet. Der Handelsmann soll seine Ver-mögensumstände genau kennen; und kennt er sie nicht, sind seineBücher in Unordnung, so trägt er nur allein die Schuld, wennspäter sich eine Solvenz zeigen sollte.

Art. 1010.

Absatz 1. Vergl. bad. Civ.Proc.Ordn. §. 815.

Das sranzös. HandelsG.B. berührt den Fall nicht, wenndie Gläubiger die Ganterklärung verlangen; wahrscheinlich weiles annimmt, daß die Zahlungseinstellung schon vorher erfolgtsep. Aber es läßt sich sa der Fall denken, daß ein Handelsmannklare Forderungen muthwillig bestreitet, oder daß die Gläubigerunter Anführung verdächtigender Umstände Sicherheit für unver-fallene verlangen.

Das holländ. HandelsG.B. Art. 766. verlangt von denGläubigern die Begründung der Thatsachen, woraus das Falli-ment hervorgeht, ohne daß jedoch das Gericht genöthigt ist, denSchuldner darüber zu hören.

Absatz 2. Es findet eine förmliche gerichtliche Verhand-lung, nicht blos ein außergerichtliches Verfahren vor dem Be-zirksrichter statt.

Uebrigens brauchen die antragenden Gläubiger nicht geradeHandelsgläubiger zu seyn.

Das Gericht „kann" die Ganterklärung im Anstande lassen,wenn sich bloße Zahlungssuspension ergibt, muß aber selbst die

) Pardessus a. a. O. Nr. 1102.