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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Schritte zu einem Borg- oder Nachlaß-Vergleiche thun (Art.1008.).

Traut das Gericht der Nachweisung nicht recht; so kann es,unter gehöriger Fürsorge für die Masse, eine Untersuchung (Art.1053. ff.) von Amtswegen anordnen, jedoch nicht gerade in Formeiner sonstigen Vermögensuntersuchung, und das Ganterkenntnißeinstweilen aussetzen. Es wird dieß jedoch ein sehr seltenerFall seyn.

Art. 101t.

Hosiländ. HandelsG.B. Art. 767.

Absatz 1. Das angeführte Handelsgesetzbuch setzt in allenFällen voraus, daß die Gläubiger in den ersten drei Monatenihre Anträge stellen, um das im zweiten Absätze angedeuteterasche Verfahren zu rechtfertigen. Es läßt sich jedoch kein Grundeinsehen, warum langsamer verfahren werden sollte, wenn dieGläubiger erst später kommen, und die Erbschaft angetreten oderausgeschlagen ist; haben sie aber so lange zugewartet, nachdemdie Erben sich Bedenkzeit erbeten, oder mit Vorbehalt des In-ventars angetreten haben, so können sie auch auf eine schleunigeEntscheidung um so weniger dringen.

Schlagen die Erben die Erbschaft wegen Unzulänglichkeitaus; so müssen Diejenigen gehört werden, welche nach ihnen ein-treten. Vergl. bad. Civ.Proc.Ordn. §. 814. 3).

Das französ. HandelsG.B. Art. 437. läßt auch in demFalle das Fallimentsverfahren eintreten, wenn ein Handelsmannstarb ohne seine Zahlungen einzustellen, sich jedoch nachher dieVermögensunzulänglichkeit ergibt: vorausgesetzt, daß von Amts-wegen oder durch die Gläubiger im ersten Jahre nach seinemTode darauf gedrungen wird. — Es ergibt sich dieß jedoch, ohnedaß es besonders bestimmt zu werden braucht, aus der Analogiedes Art. 1005., wenn sich die Vermögensunzulänglichkeit bei derLiquidation oder Jnventarisation nach seinem Tode herausstellt.Aber der kurze Termin von drei Monaten findet in diesem Fallekeine Anwendung.

Absatz 2. Das holländ. HandelsG.B. a. a. O. fügtbei, daß im Falle der Ganterklärung die Verlassenschaft immer