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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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eine von der der Erben getrennte Masse bilde, was aber sichvon selbst versteht: indem dieser Sinn schon in der Bitte derGläubiger liegt, auch das gemeine bürgerliche Recht vollkommendamit übereinstimmt.

Art. 1012.

Bergl. Holland. HandelöG.B. Art. 768.

Art. 1013.

Absatz 1. Das französ.HandelsG.B. Art.(441.) schreibtvor, daß die Ganteröffnung auf denjenigen Tag angesetzt werde,an welchem die wirkliche Einstellung der Zahlungen stattgefundenhabe. Dieß ist zwar etwas besser als die frühere Bestimmungdes Art. 441.; dennoch mag im einzelnen Falle noch viel Un-bestimmtes mitunterlaufen. Man ist daher mehr der Ansicht desHolland. HandelsG.B. Art. 769. gefolgt, und hat versucht,die Eröffnung auf feste und Jedermann erkennbare Termine zusetzen, und dafür lieber die Fristen, innerhalb welcher Reklama-tionen gegen frühere Geschäfte stattfinden, auszudehnen.

Absatz 2. Ohne diese Anführung ist das Ganterkenntnißungültig. Die Bestimmung, daß wenn dieselbe fehlt, der Tagdes Ganterkenntnisses dafür gelte (französ. HandelsG.B. Art.441.), könnte leicht zu Ungleichheiten führen.

Art. 1014.

Absatz 1. Nach den anderen Handelsgesetzgebungen ver-tritt der öffentliche Anschlag auch die Eröffnung an den Gcmein-schuldner. Jedenfalls aber war eine Bestimmung zu treffen we-gen der Vorschrift des IV. Edicts Z. 162. 3).

Absatz 2. Durch die bisher in Württemberg beobachteteMethode, .sich durch einen öffentlichen Ausruf an einen Abwesen-den zu wenden, wird nur Zögerung veranlaßt; ein Handelsmannsoll gar nicht abwesend seyn, ohne sein Haus bestellt zu haben.

Art. 1015.

Vergl. französ. HandelsG.B. Art. (442.), span. Han-dclsG.B. Art. 1044. 5).