Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
793
JPEG-Download
 

793

ein neuer Vorschlag; aber oft durch die Noth geboten, wenndie tauglichen oder disponibeln Alle im Handelsgerichte sitzen.

Blos provisorisch mochte man die Aufstellung eines Güter-pflegers mit der bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 825. 826. nicht nennen;auch bedarf sie keiner eigentlichen Bestätigung. Das große Miß-trauen wegen Uebervortheilung der Gläubiger, das aus denausländischen gesetzlichen Bestimmungen spricht, ist hier nichtam Platze.

Absatz 2—4. Diese Sätze des Artikels sind dem holländ.HandelsG.B. Art. 788. nachgebildet, nur daß die erste Gläubi-gerzusammenkunst statt der letzten gesetzt wurde.

Art. 1046.

Wollte der Gläubigerausschuß keinen Contradictor haben;so kann das Gericht, wenn es ihn bei der Liquidation für nöthighält, doch darauf beharren (vergl. Art. 1045. Abs. 3.).

Einer besonderen Verpflichtung des Gantanwalts bedarf esin der Regel nicht, da derselbe als Nechtsconsulent verpflichtet ist.

Art. 1047.

Das Gesetz weist dem Gantanwalt auch einzelne speciellenFunktionen zu z. B. in Art. 1071.

Art. 1048.

Die Versiegelung ist als vorsorgliche Maßregel nicht we-sentlich , und kann, wo sie überflüssig ist, z. B. wegen Unbedeu-tendheit der Masse, oder weil sogleich zur Jnventarisation ge-schritten wird, entbehrt werden. Ausgesprochen braucht dießaber nicht zu werden, wie das französ. HandelsG.B. Art.(468.) thut.

Absatz 1. Nach den meisten Handelsgesetzbüchern wohntder Versiegelung wo möglich ein Richtercommiffär oder derFriedensrichter an.

In Württemberg wird der Notar häufig nicht entbehrt wer-den können, z. B. wenn die Gemeindebehörde bei einer abgele-genen Fabrik nicht zu recht kommen könnte.

Absatz 2. Das französ. HandelsG.B. Art. (46S.)