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nimmt weiter von der Versiegelung aus: die dem schnellen Ver-derben oder Entwertbung ausgesetzten Gegenstände, und die zumFortbetriebe des Geschäfts, wenn es nicht ohne Schaden unter-brochen werden kann, nöthigen Sachen. Es ergibt sich dieß je-doch, wenn das Gerichj in der Lage ist einen augenblicklichenEntschluß darüber zu fassen, aus Art. 1052. 1062 .
Art. 1049.
So hart die Maßregel scheint, so stimmen doch die Han-delsgesetzbücher darin überein.
Der Associe soll, wenn er dieselbe abwenden will, den Aus-fall decken, was ja ohnehin seine Pflicht ist.
Art. 1050.
Französ. HandelsG.B. Art. 462. (471.). Holland.HandelsG.B. Art. 796.
Im Falle des zweiten Satzes muß das Gericht unverzüglicheinen Bevollmächtigten aufstellen, oder einen Gerichtsbeisitzer be-auftragen, der dann das Erhaltene an den Güterpfleger abgibt.
Art. 1051.
Das sranz ös. HandelsG.B. Art. 463. (471.) läßt die Han-delsbücher dem Güterpfleger, d. h. dem provisorischen Ausschusseübergeben: was offenbar das Zweckmäßigste ist, weil sie oftnicht einen Augenblick entbehrt werden können.
Der Gantanwalt bedarf ihrer häufig ebenfalls zur Entwer-fung des Gläubigerverzeichnisses.
Das span. HandelsG.B. Art. 1046. 2) scheint ihre Ver-schließung vorauszusetzen.
Art. 1052.
Absatz 1. Holländ. HandelsG.B. Art. 797. StattRichtercommiffär wurde Gantanwalt gesetzt.
Weggelassen wurde, daß das Gericht die ergriffenen Maß-regeln jeden Augenblick modificiren könne. Vergl. französ. Han-delsG.B. Art. (470.).
Absatz 2 . Französ. HandelsG.B. Art. (488.).