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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 1053.

Absatz 1. Auch in Frankreich nimmt jetzt der provisorischeGläubigerausschuß in Anwesenheit des Friedensrichters das Zn- -!

ventar auf, französ. HandelsG.B. Art.'(480.); und in Holland j

muß der Richtercommissär oder ein Notar anwohnen, Holland.

HandelsG.B. Art. 799. 800., wenn nicht der erstere es den Cu- H

ratoren allein überläßt. . !

Wäre der Gemeinschuldner gestorben; so wohnen seine Er- H»

ben der Jnventarisation an. Französ. HandelsG.B.Art.(481.).

Ab sa tz 2 . Die eidliche Verpflichtung des Gemeinschuldners ^

zur redlichen Vermögensangabe ist in Württemberg abgeschafft;daher muß dem Curator ein Mittel gegeben seyn, gleich von ^

Anfang an einer verdächtigen Angabe zu begegnen. Vergl. hol-"land. HandelsG.B. Art. 799. s

Die Ehefrau ist genannt, weil auch bisher der Offenba- ^

rungseid von ihr verlangt werden konnte, als Gesellschafterin des ld

Mannes. Bad. Civ.Proc.Ordn. K. 827. I

Art. 1054. D

W

-Es trägt sehr zur Abkürzung bei, wenn die amtlichen No-tizen von auswärts nicht abgewartet zu werden brauchen. Span. ^

HandelsG.B. Art. 1079. I

x Art. 1055. §

Der Notar wird in vielen Fällen nicht die tauglichste Per- b!

son zu Ausstellung der Bilanz seyn.

Die Liste der Gewinne und Verluste, und der Ausgaben fl?

verlangt das niederländ. HandelsG.B. Illl. B. Art. 55., undman hielt die-specielle Anführung für bester, da diese Listen we- ^

sentlich zur Beurtheilung der Schuld des Gemeinschuldners bei- P

tragen. A

Wirkt der Schuldner mit; so muß er die Bilanz auch mit- A

unterzeichnen, wie das Inventar. ^

Art. 1056. H

Ein redlicher Schuldner muß immer seine Bilanz selbst ma- ^