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Art. 1053.
Absatz 1. Auch in Frankreich nimmt jetzt der provisorischeGläubigerausschuß in Anwesenheit des Friedensrichters das Zn- -!
ventar auf, französ. HandelsG.B. Art.'(480.); und in Holland j
muß der Richtercommissär oder ein Notar anwohnen, Holland.
HandelsG.B. Art. 799. 800., wenn nicht der erstere es den Cu- H
ratoren allein überläßt. . !
Wäre der Gemeinschuldner gestorben; so wohnen seine Er- H»
ben der Jnventarisation an. Französ. HandelsG.B.Art.(481.).
Ab sa tz 2 . Die eidliche Verpflichtung des Gemeinschuldners ^
zur redlichen Vermögensangabe ist in Württemberg abgeschafft;daher muß dem Curator ein Mittel gegeben seyn, gleich von ^
Anfang an einer verdächtigen Angabe zu begegnen. Vergl. hol-"land. HandelsG.B. Art. 799. s
Die Ehefrau ist genannt, weil auch bisher der Offenba- ^
rungseid von ihr verlangt werden konnte, als Gesellschafterin des ld
Mannes. Bad. Civ.Proc.Ordn. K. 827. I
Art. 1054. D
W
-Es trägt sehr zur Abkürzung bei, wenn die amtlichen No-tizen von auswärts nicht abgewartet zu werden brauchen. Span. ^
HandelsG.B. Art. 1079. I
x Art. 1055. §
Der Notar wird in vielen Fällen nicht die tauglichste Per- b!
son zu Ausstellung der Bilanz seyn.
Die Liste der Gewinne und Verluste, und der Ausgaben fl?
verlangt das niederländ. HandelsG.B. Illl. B. Art. 55., undman hielt die-specielle Anführung für bester, da diese Listen we- ^
sentlich zur Beurtheilung der Schuld des Gemeinschuldners bei- P
tragen. A
Wirkt der Schuldner mit; so muß er die Bilanz auch mit- A
unterzeichnen, wie das Inventar. ^
Art. 1056. H
Ein redlicher Schuldner muß immer seine Bilanz selbst ma- ^