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chen, wenn er kann, oder doch hauptsächlich dazu mitwirken. Esschien angemessener, vierundzwanzig Stunden nach Eröffnung desGanterkenntniffes, als nach dem Amtsantritte des Güterpflegers,zu setzen.
Art. >1057.
Holland. HandelsG.B. Art. 805.
Die Frau als eheliche Gesellschafterin und oft Mitschuldigeist nach wiirttembergischem Rechte schuldig, über die Gründe desVermögenszerfalls Auskunft zu ertheilen. Von Kindern undVerwandten können blos Informationen eingezogen werden, wennsie Rede stehen wollen. Alle diese Personen aber sind schuldig,Auskunft bei der Inventarisirung zu geben, was auch das fran-zös. HandelsG.B. Art. (477.) anerkennt; nach Holland. Rechtesind sie nicht einmal Dieses schuldig.—Der Artikel berührt aberabsichtlich die ganze Frage nicht, weil es in dieser Beziehungbeim bestehenden Rechte bleibt.
Art. 1058.
^ Absatz 1. Zunächst ist blos vomZeugeneide die Rede, unddie Eidesverweigerung hiernach zu beurtheilen. Am Ende bleibtfreilich nichts übrig, als den Verweigernden wegen des Scha-densersatzes in Anspruch zu nehmen.
Absatz 2. Ist der Verwalter selbst in Schuld oder ver-dächtig; so kann seine Verpflichtung natürlich nicht stattfinden.
Art. 1059.
Span. HandelsG.B. Art. 1081.
Art. 1060.
Holland. HandelsG.B. Art. 806. 807. Franz ös. Han-delsG.B. Art. (471.).
Art. 1061.
Holländ.HandelsG.B. Art. 808. Französ.HandelsG.B.Art. (474.).
Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, der Jnventarisation