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und der Liquidation anzuwohnen; in der Zwischenzeit muß fürseinen und der Deinigen Unterhalt gesorgt werden, wenn diesenicht selbst Vermögen haben.
Das Holland. HandelsG.B. a. a.O. verordnet noch, daßdem Gemeinschuldner und seiner Familie Kleider, Leinwand undHausrath zu ihrem Gebrauche vom Güterpfleger überlassen wer-den können. Es schien jedoch nicht nöthig, die vaterländischenGesetze in Betreff der Competenz abzuändern. Vergl. Erecu-tionsgesetz Art. 38. Abs. 2.
Uebrigens hat die Ehefrau des Gemeinschuldners, derenVermögen sich in der Masse befindet, nach dem ErecutionsgesetzeArt. 38. Abs. 3. auch nach der Liquidation Alimente anzuspre-chen, wenn sich ihr Vermögen in der Masse befindet.
Art. 1062.
Fr anzös.-HandelsG.B. Art. (470.).
Im ersten Falle braucht der Gantanwalt nicht mitzuwirken.
Art. 1063.
Französ. HandelsG.B. Art. 465. 496.
Nunmehr soll nach Art. (489.) die Einzahlung in die De-pofitenkaffe geschehen. Da diese in Württemberg bis jetzt fehlt;so wurde die Maßregel des Artikels nur für Ausnahmsfällevorgeschlagen.
Art. 1064.
Holland. HandelsG.B. Art. 811.
Der Gantanwalt kann hier die Stelle des Gerichts oderRichtercommissärs nicht ausfüllen. Ist der Gläubigerausschußernannt, so muß der Antrag zunächst von diesem ausgehen; al-lein kann er aber nicht handeln, da das Gericht alle Interessenvertritt, nndsnur dieses weiß, in wieferne bald oder spät zu ei-ner Austheilung geschritten werden kann.
Art. 1065.
Einer gerichtlichen Auctorisation zum Klagen oder Verthei-digen gegen eine Klage bedarf es auch nach französischem Ge-