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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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richtsgebrauche nicht *). Es setzt dieß eine vorläufige Würdi-gung der Rechtsverhältnisse voraus, welche sich mit den richter-lichen Funktionen in manchen Fällen gar nicht verträgt.

Können hingegen Güterpfleger und Gantanwalt nicht einigwerden, so bleibt nichts übrig, als daß das Gericht entscheide;und diese Entscheidung kann auch dahin gehen, die Ernennungdes Gläubigerausschusses abzuwarten.

Daß der Gemeinschuldner bei einem solchen Rechtsstreite in-terveniren kann, versteht sich von selbst. Franz ö s. HandelöG.-B. Art. (443.).

Art. 1056.

Nur in dieser Art scheint der Inhalt der Art. 488. 489.(482.) des französ. HandelsG.B. auf die geltenden Proceß-verhältnisse anwendbar. Der Güterpfleger und der Gläubiger-ausschuß scheinen nicht die geeigneten Behörden, um ihr Gutach-ten über den Vermögenszersall abzugeben.

Daß die Nntersuchungsbehörde das Recht hat, sich jeder Zeitdie Gantacten vorlegen zu lassen, versteht sich von selbst. Fran-z ö s. HandelsG.B. Art. (483.).

Viertes Kapitel.

Von dem Vlänbigerausschusse.

Art. 1067.

Der Beschleunigung der Sache wegen verlangt jetzt dasfranzös. HandelsG.B. Art. (462.), daß nur die anwesendenGläubiger zusammenberufen werden.

Art. 1068.

Span. HandelsG.B. Art. 1062 »

Nur fünfzehen Tage Frist als Marimum gestattet dasfranzös. HandelsG.B. Art. (462.). Da jedoch derGüterpfle-

*) Noxi'on I. c. krt. 464.