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richtsgebrauche nicht *). Es setzt dieß eine vorläufige Würdi-gung der Rechtsverhältnisse voraus, welche sich mit den richter-lichen Funktionen in manchen Fällen gar nicht verträgt.
Können hingegen Güterpfleger und Gantanwalt nicht einigwerden, so bleibt nichts übrig, als daß das Gericht entscheide;und diese Entscheidung kann auch dahin gehen, die Ernennungdes Gläubigerausschusses abzuwarten.
Daß der Gemeinschuldner bei einem solchen Rechtsstreite in-terveniren kann, versteht sich von selbst. Franz ö s. HandelöG.-B. Art. (443.).
Art. 1056.
Nur in dieser Art scheint der Inhalt der Art. 488. 489.(482.) des französ. HandelsG.B. auf die geltenden Proceß-verhältnisse anwendbar. Der Güterpfleger und der Gläubiger-ausschuß scheinen nicht die geeigneten Behörden, um ihr Gutach-ten über den Vermögenszersall abzugeben.
Daß die Nntersuchungsbehörde das Recht hat, sich jeder Zeitdie Gantacten vorlegen zu lassen, versteht sich von selbst. Fran-z ö s. HandelsG.B. Art. (483.).
Viertes Kapitel.
Von dem Vlänbigerausschusse.
Art. 1067.
Der Beschleunigung der Sache wegen verlangt jetzt dasfranzös. HandelsG.B. Art. (462.), daß nur die anwesendenGläubiger zusammenberufen werden.
Art. 1068.
Span. HandelsG.B. Art. 1062 »
Nur fünfzehen Tage Frist als Marimum gestattet dasfranzös. HandelsG.B. Art. (462.). Da jedoch derGüterpfle-
*) Noxi'on I. c. krt. 464.