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ger und Gantanwalt nach dem Entwürfe bereits bestellt sind; sobedarf es solcher Eile nicht.
, Art. 1069.
Da dieses Verfahren von dem bisher in Württemberg Gel-tenden abweicht; so mußte angegeben werden, auf welche Weiseman ohne förmliches Inventar zu einer schnellen Uebersicht derGläubiger kommt. — Auch ist nicht zu vergessen, daß es sichnoch nicht von der Schuldenliquidation, sondern von der Fest-stellung der Masscverwaltung handelt.
Art. 1070.
Wenn die nicht bevorzugten Gläubiger ganz durchfeilten,braucht man sie auch nicht mit der Administration zu bemühen.
Art. 1071.
Die Vorschrift des Art. 1067. ersetzt die Edictalcitation.
Art. 1072.
Der Vorstand des Handelsgerichts versieht die Funktionendes Richtercommissärs am besten.
Art. 1073.
Absatz 1. Span. HandelsG.B. Art. 1064.
Eine Art Liquidation an der Tagfahrt selbst müßte nur auf-halten. Wohl aber können in Anstandsfällen die anerkanntenGläubiger über die Zulassung des Beanstandeten beschließen.
Art. 1074.
Span. HandelsG.B. Art. 1067.
Absatz 1. Dieß ist einer der Hauptzwecke der Verhand-lung. Der Zweite ist die Wahl des Gläubigerausschusses.
Art. 1073.
Absatz 1. Daß in einem solchen Falle die Edictalcitationmit Androhung des Ausschlusses nicht entbehrt werden kann, er-gibt sich aus dem bestehenden Rechte.