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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 1076.

Absatz 1. Es kommt hier nicht auf die Größe und Be-schaffenheit der Forderungen an.

- Art. 1077.

Absatz 1. Span. HandelsG.B. Art. 1066.

Absatz 2. Die übrigen Gläubiger können sich die Abstim-mung eines Solchen, welchem alle Beweise der Bevollmächtigungfehlen, gefallen lassen, wenn sie in seine Legitimation keinenZweifel setzen, und der Richter keinen Anstand findet.

Art. 1078.

Absatz 2. Das französ. HaüdelsGiB. Art.(463.) schließtVerwandte und Verschwägerte des Gemeinschuldners bis zumvierten Grade aus. Genießen jedoch solche Personen das unbe-dingte Vertrauen der Gläubiger, so ist kein Grund vorhanden,sie zu beschränken; es lassen sich vielmehr Fälle denken, in wel-chen diese Personen wegen ihres concurrirenden Interesses vor-zugsweise taugen.

Art. 1079.

Absatz 1. Der Ausschuß stellt gleichsam den Handlungs-verwalter vor. Was daher der Güterpfleger unter Genehmi-gung des Ausschusses, oder dieser mit Dritten verkehrt, und zwarinnerhalb seines Geschäftskreises, kann von den einzelnen Gläu-bigern gegen diese Dritte nicht, angefochten werden: ausgenom-men aus Gründen, aus welchen es der Ausschuß selbst anfechtenkönnte. Es muß jedoch innerhalb seines Geschäftskreises, seyn.Würde deßwegen die Genehmigung des Gerichts in den in Art.1080. Abs. 2. 3. berührten Fällen fehlen; so kann die Handlungallerdings wegen Nichtigkeit angefochten werden.

Dadurch ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß sich nicht ein-zelne Gläubiger über die Geschäftsführung des Ausschusses be-schweren, richterliche Befehle gegen ihn.auswirken, auf Verän-derung des Personals (Art. 1088.) antragen können.

Absatz 2. Der Ausschuß handelt, wenn er aus mehreren