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besteht, als Collegmm, in welchem Stimmenmehrheit entscheidet.Die Minderzahl kann sich natürlich an das Gericht wenden,welches dann die Oherentscheidung gibt (Art. 1080. Abs. 1.).
Handelt es sich von Entschädigungsklagen; so haften natür-lich nur die Zustimmenden, diese aber solidarisch. Vergl. fran-z ös. HandelsG.B. Art. (465.).
Art. 1080.
Absatz 3. 4. Nach dem französ. HandelsG.B. Art.(487.) bedarf der Ausschuß der gerichtlichen Genehmigung nicht,wenn der Vergleichsgegcnstand 500 Franken Werth nicht über-steigt. Auch wäre allerdings die Frage, ob nicht eine analogeBestimmung hier Aufnahme verdienen würde. Das holländ.HandelsG.B. Art. 884. verneint dieselbe.
Zugleich ergibt sich, daß der Ausschuß, wenn die Masse ineinem ^Rechtsstreite unterliegt, durchaus nicht gehalten ist, denOberrichter anzugehen.
Art. 1081.
Auch in Frankreich hat man sich genöthigt gesehen (sran-z ös. HandelsG.B. Art. (462.)), die Syndiken, wie sie jetztheißen, zu belohnen.
Fünftes Kapitel.
Von -er Verwerthung -es Massevermögens.
Art. 1082.
Durch die definitive Verwerthung des Massevermögens indiesem Stadium des Gantprocesses erreicht das Gericht den Vor-theil,, den an der Liquidationstagfahrt versammelten Gläubigernlauter sichere Resultate vorlegen, und daher um so bestimmtereVorschläge machen zu können.
Doch ist nicht ausgeschlossen, daß bei Hauptsachen das Ge-richt die endliche Entscheidung auf die Liquidationötagfahrt aus-setzen kann.
Motive zum Entw. ein. HandelsG.B.
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