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rechte gegenüber von den früheren Gläubigern behalten sollten?Aber nicht nur müßte die Trennung früherer und späterer For-derungen zu großen Verwicklungen und Schwierigkeiten führen,sondern es kommt hauptsächlich in Betracht, daß die Ehefrauund Kinder gewarnt und belehrt sind, und daß die Unterlassungals allgemeiner Verzicht zu Beförderung des Credits des Ge-meinschuldners angesehen werden muß.
Absatz 2. Es könnte der Fall vorkommen, daß ein Gantblos deßwegen ausbräche, weil die Ehefrau und die Kinder mitihren nicht eingetragenen Forderungen nicht, wohl aber sämmt-liche Gläubiger befriedigt werden könnten, oder daß ausnahms-weise im Gante sonst alle Gläubiger bezahlt würden. In diesemFalle sollen Ehefrau und Kinder, die einmal auf ihre Vorzugs-rechte verzichtet haben, auch nicht unter sich nach der Zeitordnungeinander vorgehen.
Art. 1098.
Absatz 1. Unter Vormündern sind nicht nur die Pflegerder minderjährigen und unmündigen, sondern überhaupt alleobrigkeitlich bestellte Pfleger der Kinder verstanden, welche ihreRechte nicht selbst vertreten können.
Die obervormundschaftlichen Behörden sind ebenfalls ver-pflichtet, nachzusehen, ob die Pfleger ihren Obliegenheiten nach-gekommen sind.
Wäre der Ehefrau, z. B. wegen Geisteskrankheit, ein Pfle-ger bestellt; so gilt dasselbe.
Absqtz 2. Durch diesen Beisatz wird den etwaigen Nach-theilen des Eintrags für den Credit des Handelsmannes in denmeisten Fällen vorgebeugt werden.
Würde nämlich, falls die Ansprüche der Kinder oder Stief-kinder nicht ganz oder nicht zureichend durch Absonderungs- oderPfand-Rechte gesichert erscheinen, eventuell die Summe ganz oderdoch so weit eingetragen, daß sie auch im schlimmsten Falle fürAlles gesichert wären; so müßte dieß die Gläubiger sehr ab-schrecken. So aber wenn sich die Kinder mit einfacher Sicher-heit begnügen, wissen die Gläubiger genau, auf was sie, dieAbsonderungs- oder Pfand-Objecte abgerechnet, zählen können.