808
Auch ist diese Bestimmung um so weniger unbillig , wenndie Kinder aus dem Gewerbe der Eltern ihren Unterhalt we-nigstens großen Theils beziehen, oder ihnen doch der dereinstigeNutzen mit zu gut kommt; falls dieser Verzicht eine Ausdehnungdes Credits und folgeweise des Gewerbes verstattet.
Art. 1099.
Die Summe des Eintrags soll nicht zum Beweise verwirk-lichen dereinstigen Anspruchs dienen; sie soll das Marimum be-stimmen, wie weit das Vermögen der Handelsperson der Ehe-frau und den Kindern verfangen ist (Abs. 3.).
Da sämmtliche Betheiligten bei Aufrechthaltung des Creditsder Handelsperson interessirt sind; so mag eine freie Ueberein-kunst sehr leicht seyn (Abs. ich. Nur darf ein Pfleger natürlichseinen Pfleglingen nichts an ihren Rechten vergeben, und erhat, wenn nicht der ganze Betrag des Vermögens eingetragenwird (Abs. 2.), die Genehmigung der vormundschaftlichen Be-hörde einzuholen (Art. 1098. Abs. 2.).
Art. 1100.
Nach geschehenem Eintrage ist das Handels-Gericht zu be-nachrichtigen (Art. 28.).
Art. Iivl.
Die ausländischen Handelsrechte kennen weder das hier ge-nannte Vorzugsrecht der Unterpfandsgläubiger, noch Derjenigen,welche vor entstandenem Concurse einen obrigkeitlichen Zahlungs-befehl erlangt haben (Prioritätsgesetz Art. 13. e., Art. 11.).Doch läßt sich in ersterer Hinsicht immerhin zur Rechtfertigunganführen, daß das Vorzugsrecht mit der Oeffentlichkeit desPfandrechts zusammenhängt, also dasselbe jeder Jnteressirte er-fahren und sich darnach richten kann (s. oben S. 43.); wenig-stens lagen nicht hinreichende Gründe vor, eine Abweichung vondem sonst in Württemberg geltenden Rechte zu beantragen.
Gegen den zweiten Fall, so lange der Zahlungsbefehl blosder Obrigkeit und dem Gläubiger, vielleicht nicht einmal nochdem Schuldner bekannt ist, sprechen alle Gründe, welche sonst