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gegen geheime Vorzugsrechte angeführt werden. Zudem läßtsich nicht einsehen, warum Derjenige, welcher seine Forderungfrüher einklagt, blos deßwegen einen so großen Vorzug vor denanderen haben Zolle; und am Ende wären bei Handelsleutendadurch nur diejenigen Gläubiger begünstigt, welche in demselbenOrte oder in der Nähe wohnen, also die Verhältnisse kennen,und die auswärtigen wären im Nachtheile. Nur in dem Falle,wenn obrigkeitliche Handlungen stattgefunden haben, welche eineBesitzentsetzung des Schuldners oder etwas Gleichgelteudes ein-schließen , kann der Gläubiger, da er nunmehr eine Art Pfand-gläubiger geworden ist, ein Vorzugsrecht verlangen, und derArtikel drückt die beiden hieher gehörigen Fälle aus. Auch inEngland, wo man sonst sehr sparsam mit Vorzugsrechten ist,gibt die wirkliche Beschlagnahme ein Privilegium *).
Die Vollstreckungshaft gilt der Beschlagnahme von Vermö-genstheilen nicht gleich: sie ist ein allgemeines Zwangsmittel,welches nicht mit der Einsetzung in einzelne Güterstücke (im-missio ill Lolla), wobei eine Art Anrecht auf dieselbe entsteht,verglichen werden kann.
Art. 1102 .
Absatz 1. Wechselgläubiger genießen nach keinem neuerenHandelsgesetzbuche ein Vorzugsrecht. Nicht nur spricht Alles da-gegen, was überhaupt gegen geheime Vorzugsrechte angeführtwerden kann; sondern es kommt bei Kaufleuten noch besondersin Betracht, daß der Wechselverkehr nur einen Zweig ihres Ver-kehrs bildet, oder nur das Mittel zur Beförderung desselben ist,und daß sich gar kein Grund einsehen läßt, warum Wechsel-gläubiger den Waarengläubigern vorgehen sollen.
Noch mehr hat das von dem Prioritätsgesetze Art. 1 Z.>>,Art. 15. eingeführte Vorzugsrecht gegen sich, welches einerSchuldverschreibung blos wegen der Beglaubigung durch dieObrigkeit oder Zeugen eingeräumt wurde. Denn abgesehen da-von, daß die bestimmten Formalitäten wohl nicht ganz zweck-
Mittermaicr Zeitschrift für ausländische Rechtspflege. II. Bd.S. 37.