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mäßig, und besonders bei eigenen Wechseln sehr der Contesta-tion ausgesetzt sind/ läßt sich auch gar nicht einsehen, warumohne alle Oeffentlichkeit sich Jemand sollte Zahlung vor denUebrigen sichern können, blos weil er beweist, daß er diese Ab-sicht gehabt habe, ehe sie daran dachten.
Diese Vorschrift des Gesetzes mag im Jahre 1825 vielleichtnicht ohne Nutzen gewesen, auch bei beschränktem Verkehr weni-ger nachtheilig seyn, aber sie taugt gewiß nicht für einen größe-ren Verkehr, am wenigsten unter Handelsleuten.
Gut wäre es, wenn zugleich mit Erlafsung des Handels-gesetzbuches alle bisher angedeuteten Vorrechte überhaupt abge-schafft würden, nicht nur bei Gantproceffen der Handelsleute;der Vorschlag dazu gehört jedoch nicht hieher.
Art. 1103.
Absatz 2. Die Rechnung wird dadurch sehr vereinfacht.Französ. HandelsG.B. Art. (445.).
Absatz 3. Bevorzugt sind alle Forderungen früherer Klaffen,außer der fünften.
Art. 1104.
Absatz 1. Für die Gantrechnung, welche der Gemeinde-rath nöthigenfalls unter Zuziehung des Notars nach dem IV.Organisations-Edicte 8. 179. V. zu besorgen hätte, eignet sichoft besser ein Sachverständiger oder Kaufmann; eben so für diePrüfung derselben.
Absatz 2 . Das Gericht ist, auch wenn der Ausschuß dieRechnung genehmigt hat, der in dem Organisations-Edicte a.a. O. vorgeschriebenen eigenen Prüfung nicht überhoben.
Art. 1105.
Absatz 1. Die Liquidation muß vorüber, das Prioritäts-erkenntniß braucht aber Nicht erfolgt zu seyn. IV. Organisations-Edict K. 183. Abs. 2. Dagegen schien es nicht nöthig dieSicherheitsleistung, wie in der angeführten Gesetzesstelle gesche-hen, als Regel vorzuschreiben.
Absatz 2. Sollte das Unterpfandsrecht unzweifelhaft seyn