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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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und der Gläubigerausschuß auf die Sicherheitsleistung verzichten;so kann das Gericht die Zahlung wohl auch ohne dieselbe ver-fügen : wie es schon bisher oft hielt, sogar ohne einen Gläubi-gerausschuß zu haben.

Art. 1106.

Der Gläubiger klagt bei jeder Gantmasse seine volle Schuldein, ausgenommen der Betrag wäre schon vor der Klage oderAnmeldung durch erhaltene gerichtliche Abschlagszahlungen oderDividenden vermindert. Die Dividenden werden bei jeder Masse,gegen welche er klagte, nach dem Betrage der eingeklagten Summeberechnet, wenn er in der Zwischenzeit auch von den anderenMassen oder Schuldnern theilweise Zahlungen erhielt. Stobenzu Art. 685. Abs. 2. Franz ös. HandelsG.B. Art. (542.544.).Auch spricht jetzt das sranzvs. HandelsG.B. Art. (545.) denoben in Art. 686. enthaltenen Satz allgemein aus.

Die Masse, welche aus einer solidarischen Verpflichtung eineDividende zahlt, kann, wenn sie auch über ihre Rate gegen-über vom Mitschuldner bezahlt hat, nicht früher bei der Masseeines Mitschuldners sich anmelden, als bis der Gläubiger ganzbezahlt ist.

Zugleich ist nicht zu übersehen, daß der Beitritt zu einemgerichtlichen Vergleiche (Art. 688. Abs. 2 ., Art. 1138. Abs. 1.)weder als Aufgebung der Rechte noch als Zahlung gilt, unddaß nur das in Folge des Vergleichs wirklich Erhaltene bei derEinklagung gegen den Mitschuldner zu berücksichtigen ist. Fran-zas. HandelsG.B. Art. (545.).

Handelt es sich von der Wiederbefähigung eines Vergante-ten (Art. 1144.); so braucht Einer von mehreren solidarischenMitschuldner«, welche unter sich in gleichem Verhältnisse stehenund von einander Ersatz des über ihren Antheil Bezahlten ver-langen können, blos zu beweisen, daß der Gläubiger aus sämmt-lichen Massen vollständige Befriedigung erhalten, und daß seineMasse wenigstens ihren Antheil beigetragen habe. Wäre dießnicht der Fall; so müßte er vorher den übrigen Massen Das er-setzen, was sie über ihren Antheil beigetragen haben*).

koxron I. «. i>. 507.