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Art. 1107.
Absatz 1. Der Gememschuldner ist dem solidarischen Mit-.schuldner entweder nur zu einem Antheile (z. V. Art. 420.)oder auf das Ganze verhaftet; z. B. zwei Jndofsenten haftendem Inhaber solidarisch, aber der Eine dem Anderen als seinemNachmann fürs Ganze.
Absatz 2. Hat der Bürge den Gläubiger theilweise be-friedigtes» kann er sich für diesen Theil neben dem Gläubigerbei der Masse melden. In so ferne jedoch der Letztere durch dieDividende nicht den ganzen Rest seiner Forderung erhält, soll erDas, was es den Bürgen an der Dividende trifft, für sich mitAusschluß desselben und vor allen anderen Gläubigern des Bür-gen, in Anspruch nehmen können *).
Art. 1108.
Dieser Satz mußte ausgesprochen werden, weil neuerlichEntscheidungen des Obertribunals ergangen sind, welche densel-ben anfechten.
Art. 1109.
Die englischen Fallimentsgesetze bestimmen, daß der redlicheGememschuldner, dessen Gläubiger wenigstens 50 Procent er-hielten, 5 Procent von dieser Ausbeute; daß ein solcher, dessenGläubiger wenigstens 62 V? Procent erhielten, 7'/z Procent, undderjenige, dessen Gläubiger wenigstens 75 Procent erhielten, 10Procent von dieser Ausbeute, bis zu einer Summe von bezie-hungsweise 400, 500 und 600 Pf. Sterling zu seiner Unterstützungund weiteren Fortkommen erhalten solle. Erreicht hingegen dieDividende nicht 50 Procent; so steht es in dem Belieben derCuratoren und des Commissärs, welche angemessene Unterstützungsie dem Falliten wollen angedeihen lassen; doch darf dieselbe 3Procent und 300 Pf. Sterling niemals übersteigen *).
Der letzte Satz schien jedoch überflüssig, da die Gläubiger
PardrssuS a. a. O. Rr. 1216.
**) Fellcr a. a. O. S. 33.