813
in ihrem Edelmuthe nicht durch das Gesetz beschränkt zu werdenbrauchen. Der Gedanke jedoch, welcher der ganzen Bestimmungzum Grunde liegt, schien um so empfehlenswerter, nur daß ernach den Geldverhältnissen in Württemberg zu modificiren ver-sucht wurde.
Art. 1110.
„Durch eigene Bemühungen" ist nicht zu übersehen.Auf Erbschaften und sonstige Anfälle können allerdings die durch-gefallenen Gläubiger Ansprüche machen.
Die bad. Civ.Proc.Ordn. 8. 938. macht diesen Unterschiednicht.
Rücksichtlich der Gläubiger, welche sich mit ihren schon vordem Gantausbruche entstandenen Forderungen nicht gemeldet haben,bleibt es bei den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. -
Das englische Recht schützt den redlichen Gemeinschuldnerder Regel nach gegen alle Ansprüche aus den vor dem Gant-ausbruche entstandenen Schulden; aber auf eine nicht sehr em-pfehlenswerthe Weise *).
Siebentes Kapitel.
Von dem Surückforderungsrrchte des Versiiiu-fers und des Committenten.
Das Zurückforderungsrecht (französisch revenckio-aion) desVerkäufers und Committenten beruht in der Regel nur im letz-teren Falle auf der Eigenthumsklage Olnäie»llo), und auch hiernicht immer; sonst und im Allgemeinen hat man sich dasselbe nurals einen dinglichen Anspruch, oder wo dieß nicht paßt wie beiForderungen, als ein absolutes Vorzugsrecht vorzustellen, wo-durch die Gläubiger des Gemeinschuldners ausgeschlossen werden.
Uebrigens ist dieses Rücksorderungsrecht von dem aus derAufhebung des Vertrags entspringenden (Art. 325.) wohl zuunterscheiden. Letzteres gewährt nur einen persönlichen Anspruch
*) Fell er a. a. O. Z. 11,