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an den Verpflichteten, kein Anrecht auf eine Sache oder For-derung.
Art. 1111.
Da das Eigenthum einer genau bestimmten Sache schon mitdem Kaufverträge, und einer erst zu bestimmenden wenigstensmit der Absendung (Art. 304. 356.) aus den Käufer übergeht,und zchar ohne Rücksicht ob der Preis geborgt wurde oder nicht(s. zu Art. 356. S. 313.); so war nicht nur eine Bestimmungnöthig, daß der Verkäufer, der die Sache noch nicht übergebenhat, zur Abgabe an die Gantmasse ohne Zahlung des Preisesnicht genöthigt werden könne (Art. 342.), eine Bestimmung,welche jetzt auch das französ. HandelsG.B. Art. (577.) ent-hält; sondern es bedurfte auch der Beantwortung der Frage,ob man dem Verkäufer nach der Abgabe, und wie weit man ihmnoch ein Zurücksorderungerecht einräumen wolle?
Bejaht man aber auch diese Frage im Allgemeinen schondarum, weil sich die Masse, so lange die Waare in Naturavorhanden ist, nur mit dem Schaden des Verkäufers bereichernwürde, und weil ein betrügerischer Schuldner durch solche Waa-renbestellungen leicht einheimische Gläubiger begünstigen könnte,so darf man es doch nicht zu weit ausdehnen; namentlich kannman keine Reklamation mehr zulassen, wenn die Waare schoneinige Zeit im Besitze des Gcmeinschuldners war, weil ja wie-der andere auf seine wohlgefüllte Magazine hin ihm creditirthaben könnten. Das holländ. HandelsG.B. Art. 237, welchesden zehntägigen Termin des niederländ. Tit. 8. Art. 3.,innerhalb welches dem Verkäufer nach der Einbringung derWaare in den Gewahrsam des Käufers oder seines Commissio-närs die Rückforderung zustehen soll, auf dreißig Tage erhöhte,geht daher gewiß zu weit.
In Württemberg findet nach dem bestehenden Rechte garkein Zurückforderungsrecht statt, da dasselbe nur Eigenthumskla-gen kennt, und das Eigenthum jedenfalls mit der Uebergabe aufden Käufer übergeht (Gesetz vom 21. Mai 1828. Art. 28.);und man trug um so mehr Bedenken das einmal Abgeschafftewieder einzuführen, als in dieser Beziehung das französ.