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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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815
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HandelsG.B. Art. 577. (576.) ganz von der gleichen Ansichtausgeht. Dasselbe macht zwar einen Unterschied zwischen Waa-ren und anderen dem Handelsmanne zu seinem Gebrauche oderVerbrauche außer seinem Verkehr verkauften Gegenständen *)(französ. Civ.G.B. Art. 2102.); aber eine Abänderung desbestehenden Civilrechts blos gelegenheitlich vorzuschlagen, fühlteman sich am wenigsten berufen.

Anders gestaltet .sich die Sache, so lange die Waare nochnicht in den Händen des Käufers oder seines mit dem Verkaufebeauftragten Cvmmissionärs, sondern auf der Reise ist. Hiersoll der Verkäufer ein Recht auf das Gut vor den Gläubigerndes Käufers haben, wenn der Gant ausbucht, so lange sich dasGut noch unterwegs befindet.

Daß der Verkäufer noch unterwegs Beschlag auf das Gutlegen lasse oder sich sonst in den Besitz desselben gesetzt habe(vergl. Art. 117. 176.), ist nicht gerade nöthig; wenn nur dasGut erst nach dem Gantausbruche bei dem Gemeinschuldner oderseinem Verkaufs-Cvmmissionär eingetroffen ist **).

Wäre das Gut schon in das Magazin des Käufers oderseines Verkaufs-Commissionärs eingegangen gewesen, und erhätte es dann wieder anderwärts hin spedirt; so kann es nichtmehr zurückgefordert werden.

Befände sich das Gut noch in einer öffentlichen Niederlage,oder in den Händen eines Cvmmissionärs, welcher dasselbe nichtverkaufen, sondern zur Verfügung halten soll; so kann es immer-hin noch vom Verkäufer zurückgefordert werden ***).

Sonstiger Aufbewahrungsort" darüber s. zu Art. 164. S.

154.

Wäre der Aufbewahrungsort ein öffentlicher Platz, wiez. B. bei Holzvorräthen, Steinen rc., und wird bei dem Ver-kaufe nicht angenommen, daß der Käufer die Vorräthe anders-wohin transportire, sondern vielmehr, daß sie gleich auf seineGefahr liegen; so könnte von einem Zurückforderungsrechte nicht

*) PardessuS a. a. O. Nr. 1204.

PardessuS a. a. O. Nr. 1288. a. E.

**») PardessuS a. a. O. Nr. 1288.