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mehr die Rede seyn *), wohl aber wenn der AufbewahrungsortPrivateigenthum des Verkäufers ist.
Hat der Käufer des Guts blos als Commissionär oder Be-auftragter eines Dritten gehandelt, und hat der Verkäufer nachAbschluß des Kaufs das Gut direct an den eigentlichen Käufergesendet, und fallirt der kaufende Commissionär, welchem derVerkäufer zunächst Credit gegeben hat; so hat der letztere eben-falls das Zurückforderungsrecht, bis das Gut bei dem eigentlichenKäufer eingegangen ist, weil dieser gegenüber von dem Verkäufernur als der Beauftragte des Commissionärs, des Käufers ge-genüber von dem Verkäufer, erscheint**).
Art. 1112 .
Holländ. HandelsG.B. Art. 231.
Nach dem Art. L80. des französ. HandelsG.B. durftedurchaus keine Veränderung mit der Verpackung oder sonstigeVerminderung vorgegangen seyn; die neue Redaction hat dießaber weggelassen.
Absatz 1. Eine bloße Veränderung der Form, z. B.wenn das auf dem Stamm gekaufte Holz gefällt wäre, odereine Vermengung, wobei die Identität leicht zu erkennen wäre,schadet der Zurückforderung nicht.
Art. 1113.
Holländ. HandelsG.B. Art. 233. 231.
Art. 1114.
Absatz 1. Holländ. HandelsG.B. 235.
Absatz 2. Die französ. Rechtsgelehrten ***) sind hierverschiedener Meinung. Man hat sich jedoch für die verneinendeentschieden, weil das Zurückforderungsrecht an die Stelle desEinklagens bei der Masse tritt. Wäre daher auch der Preis des
*) Pardessus a. a. O.
**) Mittermaier Zeitschrift für ausländische Rechtspflege V. Bd.S- 202.
***) ko§>' 0 ,i I. e. !»-t. 579. Pardessus a. a. O. Nr. 1239.