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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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in Anspruch genommenen Guts inzwischen gesunken, oder hättees sonst Beschädigungen erlitten; so kann sich der Verkäufer deß-wegen nicht bei der Masse melden.

Art. 1115.

Holländ. HandelsG.B. Art. 236.

Art. 1116.

Absatz i. Das französ. HandelsG.B. Art. (576.) unddas holländ. Art. 238. verlangen, daß die Factur von demConnossemente oder dem Frachtbriefe begleitet gewesen sey.

Die Factur stellt die Verhältnisse zwischen dem ursprüng-lichen Verkäufer und Käufer fest, und das Connossement oderder Frachtbrief verpflichten den Fuhrmann oder Schiffer zurUebergabe an den Inhaber; daher ist der neue Verkauf eigent-lich nur durch den Verein dieser Documente vervollständigt.

Es kommt jedoch in Betracht, daß in Teutschland so seltenDuplikate von Frachtbriefen ausgestellt werden; daß die Absichtder Parteien verbunden mit einer symbolischen Tradition gegen-über vvm ersten Verkäufer die Hauptsache ausmacht, und daßman dem letzten Käufer die Legitimation gegenüber vom Schiffer-oder Fuhrmann füglich überlassen kann. Die Factur aber wirdwohl in der Regel, wenn nicht Connossement oder Frachtbriefsehr ins Detail gehen, schon aus inneren Gründen wegen desBeweises der Einerleiheit unerläßlich seyn (s. zu Art. 336.).

Stünde in dem 'Connossement oder Frachtbriefe, daß dieWaare nur gegen baare Zahlung abgegeben werden dürfe; sobefindet sich der neue Käufer nicht im guten Glauben, wenig-stens wäre der Fall nach Analogie des Abs. 3. zu behandeln.So hält man es auch in England.

Absatz 2 . Holländ. HandelsG.B. Art. 238. Abs. 2 .

Absatz 3. In diesem Falle besorgt der Verkäufer' denTransport, wenigstens wird es so angesehen; der Schiffer oderFuhrmann gilt als sein Beauftragter; der Verkäufer ist also biszur Ablieferung an den Käufer noch im Besitze des Guts; daherhier nach Analogie des Art. 342. zu entscheiden ist (s. zu Art.301. S. 263.)

Motive zum Nntw. ein. HnndelSM.B.

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