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Art. 1117.
Holländ. HandelsG.B.-Art. 237.
Hätte der mit dem Verkaufe oder mit der einstweiligen La-gerung und Bewahrung beauftragte Commissionär Vorschüsse ge-macht auf den Frachtbrief oder das Connossement hin (Art. 164.166. 167.), noch ehe das,Gut bei ihm eintraf; so kann es derVerkäufer nur zurückfordern, nachdem er den Commissionär be-friedigt hat.
Art. 1118.
Holländ. HandelsG.B. Art. 239.
Wäre das Gut unterwegs zu Grunde gegangen oder be-schädigt worden; so könnte der Verkäufer die Entschädigung vomVersicherer mit dem nämlichen Rechte in Anspruch nehmen, mitwelchem ihm der Preis des unterwegs wieder verkauften Gutszukommt (Art. 1116 . Abs. 2 .).
Art. 1119.
Holländ. HandelsG.B. Art. 240.
Französ. HandelsG.B. Art. (575.).
Absatz 1 . Es kommt nicht darauf an, in welchem Zu-stande sich das Gut befindet, wenn nur der Beweis der Einer-leiheit geführt werden kann. Uebrigens geht die Masse desCommissionärs mit den in Art. 164. rc. genannten Ansprüchendem Eigenthümer oder Committenten vor.
Absatz 2 . Wäre der Erlös noch unvermischt in der Gant-masse; so gilt Dasselbe. Hätte der Käufer den Commissionärmit eigenen Wechseln bezahlt; so kann der Committent diese ausder Masse für sich ansprechen.
Ferner kann der Committent Das für sich ansprechen, , wasder Käufer erst nach dem Gantausbruche an den Commissionäroder dessen Masse bezahlt hat, wenn es auch vermischt wäre.
Hätte hingegen der Committent auf den Commissionär we-gen des Erlöses gezogen, und dieser hätte die Tratten acceptirt,so fände der Art. 1115. analoge Anwendung; eben so wenn derCommissionär dem Committenten für den Erlös Wechselverschrei-