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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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ner Gläubiger, in Art. 1125. Abs. 2 . von einem heimlichen all-gemeinen Vergleiche die Rede.

Art. 1140.

Franz ös. HandelsG.B. Art. (520.).

Neuntes Kapitel.

Von der Wiederbefahigung eines Verganteten.

Art. 1141.

Stünde einem Verganteten frei, wieder nach Willkür einenHandelsbetrieb anzufangen; so läge in dieser Aussicht nicht nureine Aufforderung zu leichtsinnigem oder gar betrüglichem Ban-kerotte, wie die tägliche Erfahrung in Nordamerika lehrt, son-dern auch eine Rechtsgefährdung für Alle, welche sich später,d. h. nach dem Gante mit dem Verganteten in Handelsgeschäfteeinlassen, indem die früheren Gläubiger jeden Augenblick auftre-ten und die Masse mit ihnen theilen können. Ja schon der Be-ginn des Handels, sowie er mit eigenem Fonds geschieht, ist einUnrecht gegen die ersten Gläubiger, die diesen Fonds ansprechenkönnten. Geschieht er aber mit fremdem Fonds, z.B. dem Ver-mögen der Frau; so soll er auch nicht auf den Namen des Han-delsmannes laufen, und die Sache nicht blos zur Täuschung derkünftigen Gläubiger benützt werden.

Daraus ergibt sich die Folge, daß ein Verganteter nur dannzur Betreibung eines Handelsgewerbes wieder zugelassen werdenkann, wenn die früheren Gantgläubiger befriedigt sind.

Das franz. HandelsG.B. Art. 604., welchem die meistenneueren Handelsgesetzbücher folgten, hob zunächst die politischeSeite der Wiederbefähigung (relisliilitatioii) hervor, indem esdie Wiedereinsetzung in die Ehrenrechte, Befähigung zu öffentli-chen Functionenrc.'davon abhängig machte, und sich um die Fähig-keit, ein Handelsgewcrbe für sich zu betreiben, nichts bekümmerte.

Das span.HandelsG.B. Art.9. 1168.ff. geht jedoch eben-falls von. der hier zum Grunde gelegten Ansicht aus: wonach