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also die Wiederbefähigung nicht Reinigung von einem politischenMakel zum Behufe der Ausübung politischer Funktionen, sonderndie civilrechtliche Bedingung zum Betriebe eines Handelsgewer-bes ist. Daher redet das Gesetz auch gar nicht von den Folgender Wiederbefähigung in öffentlicher Beziehung. Es bleibt hieringanz bei den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen: wobei nurdie Frage entsteht, ob nicht diese eine Modifikation erleidensollten?
InOesterreich darf keine Handlung wieder eröffnet werden,wobei die Gläubiger mehr als 12 Procent im Concurs verlorenhaben *).
Die neuen englischen Bankerottgesetze kennen die Wieder-befähigung nicht. Dagegen verordnen sie, daß der redliche Schuld-ner von allen beim Gante eingeklagten Schulden definitiv befreitsey, wenn diese Redlichkeit von den Commiffären des Falliments-hofs und der großen Mehrheit der Gläubiger bezeugt werde**):ein Verfahren, welches auf dem Continente nicht sobald Nach-ahmung finden dürfte.
In Württemberg erfuhren bisher die verganteten Handels-leute keinerlei Beschränkung, wenn sie ihre Geschäfte wieder be-ginnen wollten. Aber es hat dieß gewiß nicht zu Befestigungdes Verkehrs beigetragen, und hat sogar in einem bestimmtenFalle, nämlich gegenüber von den Ehninger Krämern, zu einerAssociation unter ihren gewöhnlichen Gläubigern, den Fabrikan-ten und Lieferanten, Veranlassung gegeben, daß sie nämlich miteinem solchen falliten Krämer nur dann wieder sich in Geschäfteeinlassen, wenn die Dividende eine bestimmte Anzahl von Pro-centen, z. B. die Hälfte des Betrags der Forderung gewährt.
Art. 1142.
Absatz 1. Der Vergleich bewirkt Befreiung von allen frü-heren Ansprüchen (Art. 1137.); daher kann die Wiederbefähigungin der Regel keinen Anstand finden: ausgenommen der Ange-schuldigte wäre wegen leichtsinnigen oder gar betrüglichen Ban-
*) Sonnleithncr a. a. O. §. 682.
**) Fetter a. a. O. S. 30.