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kervtts in Untersuchung; in diesem Falle muß der Ausgang ab-gewartet werden. Wäre er wegen betrüglichen Bankerotts ver-urteilt; so kommt Art. 1143. zur Anwendung.
Art. 1143.
Absatz 1. 2. Die ausländischen Handelsrechte lassen einenwegen betrüglichen Bankerotts Bestraften, überhaupt einen wegeneiner entehrenden Eigenthumsverletzung, Diebstahls, Unterschla-gung und Betrugs Bestraften nicht zu. Von den Letzteren kannjedoch nach dem obenangegebenen Gesichtspunkte (Art. 1141.)nicht die Rede seyn, und auch bei einem wegen betrüglichen Ban-kerotts Bestraften handelt es sich hier gar nicht von den politi-schen Folgen der Strafe, sondern zunächst von der großen Rechts-gesährdung, die selbst, wenn er alle seine Schulden bezahlt hat,in seiner Wiederzulaffung für seine künftigen Handelsgläubigerliegt. Aus dieser Rücksicht hauptsächlich, und zugleich um demGremium der Handelsleute nicht ohne Weiteres einen solchenEhrlosen aufzudringen, wurde die Bestimmung '(Abs. 2.) ge-troffen.
Art. 1144.
Absatz 1. Ein offener Gesellschafter einer vergantetenHan-delsgesellschast muß darthun, daß alle Schulden der Gesellschaft be-zahlt sind, wenn ihm auch für seine Person ein Accord bewilligtworden wäre. Franz ös. HandelsG.B. Art. (604. Abs. 2.).
Absatz 2. Dadurch wird eine Lücke der Handelsrechte er-gänzt; indem die Belege auch ohne Schuld des Verganteten feh-len können.
Art. 1145.
Holländ. HandelsG.B. Art. 895.
A r t. 1146.
Holländ. HandelsG.B. Art. 896.
Art. 1147.
Absatz 2. Ein Gläubiger, welcher Einsprache gethan hat,muß von seiner Abweisung amtlich in Kenntniß gesetzt werden.