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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 1148.

Holland. HandelsG.B. Art. 899.

Der Wiederbefähigte trägt natürlich die Kosten der öffentli-chen Bekanntmachung, sowie des ganzen Verfahrens.

Daß auch die Erben eines Verganteten um Wiederbesähi-gung einkommen können, ist zwar in den ausländischen Handels-rechten enthalten, paßt aber nicht für die hier gewählte Art vonWiederbefähiguüg.

Art. 1149.

Dieser Artikel findet sich in keinem der neueren Handelsge-setzbücher, ist aber eine nothwendige Folge der zu Art. 1141.entwickelten Grundsätze.

Zehentes Kapitel.

Von Anstandst« riefen.

Das französ. Handelsrecht kennt die Anstandsbriefe nicht,und es wäre zweifelhaft, ob sie eingeführt werden sollten, wennsie nicht bereits in Württemberg bestünden. So aber möchte esfür jetzt am besten seyn, die Ertheilung zu beschränken und dasVerfahren dabei zu regeln, da die gemeinrechtlichen Bestimmun-gen so Vieles zu wünschen übrig lassen. Vergl. preuß. allge-meine Ger.Ordn.Thl. I. Tit. 47.

Art. 1150.

Holländ. HandelsG.B. Art. 900.

Unter „unvorhergesehene Unglückssälle" sind zu-nächst allgemeine, z. B. Handelskrisen», verstanden. Doch läßtes sich denken, daß auch ein unverschuldetes Ereigniß, welchesnur den Einzelnen berührt, z. B. das Abbrennen einer Fabrik,der Gant eines Handelsfreundes eine momentane Zahlungsun-sähigkeit herbeiführt, und dann kann sich der Fall allerdings auchzu einem Moratorium eignen.

Ohne einen solchen Unglücksfall, wegen eines bloßen Zu-