Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
828
JPEG-Download
 

828

rückkommens in seinen Geschäften, soll dem nachsuchenden Han-delsmann kein Moratorium gewährt werden.

Das holländ. HandelsG.B. sieht nicht den Gerichtshof,das Appellationsgericht, sondern den Hoogen die höchsteStelle als zuständig an; man fand jedoch keinen Grund, hierinvom bestehenden Rechte abzugehen, um so weniger, als dasür inHolland die königliche Bestätigung nicht erforderlich ist.

Es ist nicht hinreichend, daß der Schuldner wahrscheinlichmacht: er werde künftig im Stande seyn, alle seine Schuldenzu bezahlen; er muß darthun, daß er schon jetzt hinlänglichesVermögen hat, daß aber prompte Zahlung ihn ruiniren würde.Preuß. Ger.Ordn. a. a. O. s. 3.

Art. 1151.

Holländ. HandelsG.B. Art. 902. 903.

1) Die Nachweisung kann entbehrt werden, wenn es sichvon einem notorischen allgemeinen Unglücksfaüe handelt.

Art. 1152.

Holländ. HandelsG.B. Art. 905. Abs. 1.

Absatz 2. Alle in dem Verzeichnisse aufgeführten Gläubi-ger können erscheinen und Theil nehmen, wenn sie auch nichtspeciell geladen sind.

Art. 1153.

Holländ. HandelsG.B. Art. 906. 907.

Absatz 1. 2. Gegen die vorläufige Gewährung findet keinRechtsmittel statt. Dringen einzelne Gläubiger auf Ganterklä-rung; so mögen sie ihre Gründe bei dem Gerichtshöfe bei derVerhandlung über die Gewährung des Anstandsbriefes (Art.1155.) vorbringen.

Absatz 3. Mag das Handelsgericht den Gant erkennenoder nicht, das Moratoriengesuch nimmt deßwegen doch seinenWeg an den Gerichtshof. Gewährt dieser dasselbe; so ist dasGanterkenntniß von Rechtswegen (lpso sru-o) dadurch aufgehoben.