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Art. 1154.
Absatz i. Die Bekanntmachung durch das Gericht wurdeder durch die Aufseher selbst (holland.HandelsG.B. Art.908.)vorgezogen.
Welche und wie viele Tagblätter zu der Bekanntmachungzu wählen sind, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen.
Das holländ. HandelsG.B. Art.909. gibt dem Handels-gerichte Vierzehen Tage Frist zu Einsendung seines Berichts,wahrscheinlich um die Aeußerung der Aufseher gleich mitsendenzu können; es schien jedoch besser, unverzügliche Einsendung undNachsendung dieser Aeußerung (Abs. 3») anzuordnen, damit dasAppellatlonsgericht um so größeren Raum zu Berufung der Gläu-biger habe.
Art. 1155.
Daß die Gläubiger in der Zwischenzeit Einsicht von denBelegen nehmen können (holländ. HandelsG.B. Art. 911.Abs. 3.), versteht sich von selbst.
Es bedarf zur Berufung keiner speciellen Vorladung, wohl.aber muß der Zeitraum so gestellt seyn, daß die meisten, wennauch nicht gerade alle sehr entfernten Gläubiger davon Nachrichterhalten können (vergl. Art. 1068.). ,
Art. 1156.
Den erschienenen Gläubigern muß besonders auch die Aeuße-rung der Ausseher (Art. 1154. Abs. 2.) vorgelegt werden. Fin-den sie die Bilanz nicht mit den Papieren übereinstimmend; sokann wohl der Gerichtshof niemals auf Gewährung antragen.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 913. gibt die Gegen-stände, über welche die Gläubigerversammlung zu hören ist, näheran, besonders auch, ob nicht betrügliche oder treulose Handlun-gen des Gemeinschuldners entdeckt worden sind; sie liegen jedochso sehr in der Natur der Sache, daß es einer Anführung imGesetze nicht bedarf.
Absa-tz 1. Holländ. HandelsG.B. Art. 914. Abs. 1.
Gegen die Meinung einer imposanten Mehrzahl der Gläu-