XXVIII. Klasse.
Arbeiten aus Thier- und Pflanzeirstoffen,
(insoweit sie nicht bereits in einer andern Klasse Berücksichtigunggefunden haben).
§. 122 .
Vorwort.
^ie Bildung dieser Klasse ist ganz eigenthümlich und erceptiomll. Manfand bei der Feststellung derselben, daß eine große Zahl der aus thierischenoder pflanzlichen Stoffen gefertigten Gegenstände nicht in die Klassen,welche gewebte oder gefilzte Stoffe umfaßten, aufgenommen werden konn-ten, sondern getrennt von diesen bleiben mußten. Dies war ganz beson-ders bei der großen Zahl von Artikeln aus Fedcrharz und Gutta Perchader Fall, aus welchen sehr nützliche Arbeiten von bleibendem Werthe ge-fertigt werden. Ein Gleiches gilt auch von den aus thierischen Substan-zen, wie Horn, Elfenbein, Fischbein u. s. w., ferner aus Pflanzenstoffenwie Kork , vegetabilischem Elfenbein und Kokosnußfasern gefertigten Ge-genständen. Es erwuchsen aber auch für die Jury manche Schwierig-keiten hinsichts der Abgrenzung dessen, was zur Klasse XXVIII., ohne dieanderen Klassen zu beeinträchtigen, zu rechnen sei. In dieser Beziehungwurde es nothwendig, manche Artikel, welche unter diejenigen gezählt wor-den waren, die der Klasse XXVIII. zugehörten, anderen Klassen zu über-