Band 
Dritter und letzter Theil.
Seite
697
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8- 169. Schutz der Erfindungen und Muster gegen Nachbildung. tzg?

Erbauungsschrift: „Die Königl. Börse und der Gewerbepalast oder die ZukunftEuropa s und der Welt. London 185l" ansprechende »nd erbauliche Hinweisungcnauf das Seelenheil.

§. 169 .

Schutz der Erfindungen und Muster gegen Nachbildung.

Um Erfindungen und Waareniuuster gegen Nachbildung besser zu sichern,wurden auf den nach umfangreichen Vorberathungen eingereichten Antrag der Kö-niglichen Kommissare von der StaatSregieruug dem Parlamente 1850— 1851 zweiBills vorgelegt und demnächst zu Gesetzen erhoben, nach welchen jeder Erfinderoder Mnstereigenthümer ohne Gebührcnentrichtung seinen Anspruch auf ausschließ-liche Benutzung deS ausgestellten nencn Gegenstandes oder Musters registriern lassenund sich dadurch auch ohne förmliche Patentertheilung oder Mustereintragung einenvorläufigen Schutz auf die Dauer eines Jahres sichern konnte. Die Hanptbcstim-munge» dieser Gesetze sind schon oben (Th. I. S. 30 n. 6k) mitgetheilt.

Es fragt sich, wie sich diese Bestimmungen zu Gunsten der Künstler und Fabri-kanten, welche sich die ausschließliche Benutzung ihrer ausgestellten Erfindungen undMuster sichern wollten, bewährt habe».

I. Die Kosten, Schwierigkeiten und Verzögerungen iu dem Britischen Patent-System machten es für die meisten, besonders für die weniger bemittelte» Besitzervon neuen Erfindungen unmöglich, sich durch Patente schon im Voraus sicher zustellen: zu ihrer Erleichterung war die Akte für den provisorische» Schutz auszustellen-der neuer Erfindungen, welche nicht ohne einige Schwierigkeit und Widerspruch imAnfange der Parlamentssitzung 1850 —1851 angenommen, und von der Königi » amll. April 1851 bestätigt wurde, bestimmt. 'Am 14. April wurde P. le NeveFoster und mit ihm die Herrn Th. Webster, R. Stephenson und vr. LyonPlay fair zur Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes vom Generalanwalternannt. Ueber die Wirkung der Akte ist amtlich berichtet '). Der Generalanwalt,oder solche Personen, die er zur Ausfertigung von Beglaubigungen ernennen würde,sollten nach diesem Gesetze gegen Einliefernng einer von der Person, welche derwirkliche und erste Erfinder zu sein beanspruche, oder deren Stellvertreter unterzeich-neten Beschreibung, wenn sie überzeugt seien, daß in derselben die Natur der Erfin-dung mit hinlänglicher Genauigkeit beschrieben sei,, eine Bescheinigung zu vorläufigerEintragung ausstelle». Es mußte festgestellt werden, daß der Gegenstand der neuenErfindung im Ausstellungszebäude niedergelegt, daß er aber noch nicht wirklich aus-gestellt sei, da er in diesem letzter» Falle nicht mehr patentfähig gewesen wäre. DieBescheinigung hierüber wurde dann in das Register der Muster auf dem Muster-Amte (VesiZns Oktice) im Somerset House eingetragen; und von der Zeit an erhieltder Betheiligte den Schutz des Gesetzes, welcher ihm möglich machte, seine Erfindungim Glaspalast auszustellen und Erklärungen ihrer Einzelnheiten in Zeitungen, Kata-logen oder sonst zu veröffentlichen, ohne Beinträchtigung des Rechts auf ein Patent,welches er noch binnen zwölf Monaten von dem Datum der Eintragung der Be-scheinigung nachsuchen konnte. Es stand in seiner Macht seine Erfindung, nicht aberdie mit derselben erzeugten Waaren, zu verkaufen. Auf diese Weise konnte er zuseinem Vortheil die Hülfe des Kapitalisten iu Anspruch nehmen, welcher die Erfin-dung der Ausführung werth erachtete. Er hatte auch Gelegenheit, sich über die Neu-heit und die Verdienste seiner Erfindung dadurch zu vergewissern, daß er die Erfin-dungen Anderer sah, und die Meinungen der Sachverständigen aus den verschiedenenKunst- »nd GcwerbSzweigen kennen lernte — ein höchst schätzbares Vorrecht, dessenWerth eine große Zahl von Erfindern wohl zu würdige» wußte.