tz. 169. Schutz der Erfindungen und Muster gegen Nachbildung. 690
Patente entschiede», die Gebühren, wen» sie anch »ach Deutschen Ansichten iinmer»och sehr hoch erscheinen, bedeutend herabgesetzt, deren Zahlung auf die 14jährigeGültigkeitsperiode vertheilt und die ganze Angelegenheit so geordnet wurde, wie maneS bei diesem schwierigen und noch nicht genügend durchgearbeitetem Zweige der Ge-setzgebung zweckmäßig^ fand.
Die Wirkung der Akte von 185 l zeigt deutlich, wie gern die Erfinder sich dasihnen gewährte Vorrecht zu Nutze machten ; und diese Beobachtung führt den Britische»Berichterstatter z» der Ansicht, „daß, bei Festhaltung dieses Prinzips des vorläufigenSchutzes als Theil des neuen Patentgcsetzes, die Einrichtnng einer permanente» öffent-lichen Ausstellung von Erfindungen und neuen Muster», eine Art ErfindungSmuscnm,wie dieses ein gewisser M. D- Hill in einen. Schreiben von, 4. November 1850an den Mapor von Birmingham vorgeschlagen hat, sich empfehlen dürfte. Eswürde den Erfinder leichter in Verbindung mit dem Kapitalisten bringe», „nd zu-gleich eine ausgedehntere Möglichkeit z»r richtigen Schätzung einer Erfindung dar-bieten. ES würde, verbunden mit vollständigen Registern und Einsicht der Patent-beschrcibniigen, den Erfindern bei der Ueberwindung des Hauptfehlers des gegenwär-tigen Svstems, nämlich der WirknngSlosigkcit erlangter Patente, wesentlich nütze»,indem es den Erfinder weniger der Gnade des Kapiralisten anheimgicbt, „nd indemes den ungebildcien Erfinder vor den Nachtheile» seiner eigenen Unwissenheit be-schützt, während dem Publikum eine Wohlthat erwiesen würde durch die Auf-munterung des Erfind,»igögeistcS und durch die Ersparnng der Zeit, des Nach-denkens, der Arbeit und des Geldes, welche bisher in Folge der unvermeid-lichen Geheimhaltung so oft fruchtlos verschwendet worden in der Wicdcranf-suchung »nd Wiedercrfindnng der Resultate früheren Scharfsinnes. Die Erfinderwürden für das Vorrecht, ihre Erfindungen in einem zu diesem Zwecke einge-richteten Gebäude zu dcponircn, gern zahlen, und mithin solche Einrichtung sichselbst erhalten. Da nicht alle Erfindungen, wie sie eingereicht zu werden Pflegen, zueiner solchen Ausstellung geeignet wären, sei cS, daß sie noch nicht hinlänglich gereiftfind für diesen Zweck, oder aus anderen Gründe», so würde bei solchen Patent-gesuchen für unreife Erfindungen die Prüfung der vorläufigen Patentbeschreibung zueiner Arbeit von größerer Verantwortlichkeit und größerer Sorgfalt werden müssen.Der gewährte Schutz würde derselbe, und die Wohlthat für den Erfinder und dasPublikum in gleicher Weise ausgedehnt sein. ES sei wünschenswcrth, die Patent-crthcilung für unreife Erfindungen zu beschränken, für welche gegenwärtig von den-jenigen, die reich genug sind, die Gebühren zu bezahlen, zu leicht Patente erlangtwerden; das EigenthumSrecht an Erfindungen werde dabei eher gewinnen als ver-lieren, und der redliche und arbeitsame Erfinder würde seinen Loh» einerndten demgegenüber, der jetzt für eine »„durchdachte unreife und unausführbare Idee eine»,das Publikum in den, weiteren Fortschritt der Erfindungen heinmcnden Schutzerlangt."
II. Was sodann das Mustercigenthnm betrifft, so ist dasselbe bereits durchdie nach den umfassendsten parlamentarischen Vorarbeiten ergangenen vorzüglichenMnstergesetze von 1842 und 1843 vollständig geordnet und anf Fristen von beziehungs-weise 9 Monaten bis 3 Jahren gesichert. Die „Muster-Akte von 1850" (13 und14 Vikt. Kap. 104) erlaubte nun Ornamentalninster und Muster für Formen »nd Kon-figurationen z» NützlichkeitSzwcckcn, welche man ausstellen wollte, provisorisch aufein Jahr rcgistriren zu lassen, mit Befngniß des Handelsamts diese Frist um weitere6 Monate zu verlängern. Dieselbe Parlamentsakte ermächtigte das Gouvernementdie RegistrirungSgebühren für ausgestellte Gegenstände zu erlassen.
ES wurde verfügt, daß vor dem 1. Februar 1851 die angemeldeten Muster denGebühren noch unterworfen blieben, diese aber, sobald als die Gegenstände in derAusstellung wirklich aufgestellt seien, erstattet würden. Nach dem 1. Februar wurde