8. 170. Ernennung und Befugnisse der Preisrichter. 705
ohne den Ausspruch auf sich zu nehmen, ob die ausgestellten neuen Zuthaten beiihrer Konstruktion von dem Aussteller selbst erfunden, oder von einem anderen ent-nommen oder angewendet sind. Der Bedingung neuer Erfindung ist genügt, wenndie Maschine belohnt wird wegen ihrer Wichtigkeit und Originalität, und nicht wegender bloßen Vorzüglichkcit der Arbeit.
Da die Kommissare die Ansprüche wegen der Erfindungen erwähnt haben, erscheintes wünschenswerth, eine Zeit zu bestimmen, hinter welcher die Neuheit der Erfin-dung aufhört, einen Grund für die große Medaille abzugeben. Bei der Zulassung vonGegenständen zur Ansstellnng ist deren Neuheit nicht zur Bedingung gemacht; eswäre aber angenscheinlich schwierig und unzuträglich, wenn Ansprüche auf eine vorvielen Jahren gemachte Erfindung erörtert werden sollten. Da die meisten Euro-päischen Staaten 14 — 15 Jahre als einen geeigneten Zeitraum für die eigene Be-nutzung einer Erfindung durch den Erfinder, ehe dieselbe Eigenthum des Publikumswird, ansehen, so scheint den Kommissarcii, daß dieser Zeitraum eine paffende Grenze,binnen welcher die Ansprüche auf eine Erfindung noch Berücksichtigung findenkönnen, bildet.
Bei Mittheilung dieser Bemerkungen an den Präsidentenrath wiederholen dieKöniglichen Kommissare, daß sie lediglich der Gefahr eines Mißverständnisses dervon ihnen bekannt gemachten Bcstinimnngen vorzubeugen wünschen. Die Verant-wortlichkeit für die Anwendung dieser Bcstimninngrn bleibt dem Präsidentcnrath,welchen, die Leitung der einzelnen Preisgerichte und insbesondere die Regelung derZuerkennung der großen Medaille ausdrücklich übertragen ist, und die KöniglichenKommissare wollen demselben die ihm auferlegte Verantwortlichkeit, diese Leitungmit Sorgfalt »nd Festigkeit, den eigenen Ansichten der Mitglieder über die Verdienstein den einzelnen ihrer Entscheidung vorgelegten Fällen entsprechend, auszuüben, gänz-lich überlassen."
22. Der Präsidentenrath muß sehen, daß die Urtheile der einzelnen Juries mitden Regeln übereinstimme», ehe sie definitiv festgesetzt werden.
23. Obgleich die Königlichen Kommissare in besonderen Fälle» auch Anträgeaus Geldbewilligungen für einzelne Aussteller berücksichtigen wollen, so werdensie doch Anträge dieser Art nur dann, wen» dieselben von Seiten der Juries mitBeistimninng des PräsideiitcnrathS gemacht werden, in Berathung ziehen.
24. Da einige der wichtigste» Geschäfte des Präsidentenraths dem Wirken derJuries vorhergehen müssen, ist eg nöthig, daß das Konzil sich eine Woche früher,als die Juries, versammelt. Die Arbeiten des Konzils werden also Montag den5. Mai beginnen.
25. Um die Wünsche der Königlichen Konimission mitzutheilen und die von ihrgetroffene» Bestimmungen zu erklären, wird ein Dcpntirter der Königlichen Kom-mission den Versammlungen des Konzils beiwohnen, und beim Fortgange der Ge-schäfte helfen, doch wird er keine Stiuime haben und auch nicht als Mitglied desKonzils handeln.
IV. Ernennung der Britischen Preisrichter.
26. Diejenigen Städte, welche in irgend einer Klasse eine bedeutende Mengevon Gegenständen ausgestellt haben, werde» ersucht, eine Liste mit den Namen derPersonen einzuschicken, welche als Preisrichter niit gehöriger Sachkunde der betref-fenden Klassen von Jndustrieerzenguissen würden eintreten können.
27. ES ist dabei nöthig, nach der in Klaffen eingetheilte» Jnrhliste die Unter-abtheilungen der Klaffen anzugeben, mit welchen die empfohlenen Personen beson-ders bekannt sind. Alle Ernennungen müssen »ach den einzelnen Klaffen und nichtim Allgemeinen gemacht werden.
28. Da cS nöthig ist, dir Listen auf die für jede Jury bestimmte Zahl zurück-zuführen, wird die Kommission diese Aufgabe übernehmen.
III.
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