§. 171. Geschäfte der Preisgerichte. 711
der dritten Medaille zu beantrage», was die Königl, Kommission genehmigte, so daßnun die Prcismcdaille für Vorzüglichkcit und Trefflichkeit des Erzeugnisses, diegroße Verdienstmedaille für ein damit verbundenes Ersindnugs- oder KomposstionS-verdienst zu verleihen war; auch konnte von den Preisgerichte» auf ehrenvolle Er-wähnung im Jnrybcricht erkannt werde».
Sodann entwarf der Präsidcntcnrath in mehrtägigen Berathungen die folgende„Instruktion über das bei den Jurygcschäften zu beobachtende Ver-fahren/")
1, In Uebereinstimmung mit den Bestimmungen der Königl, Kommissare, hatsich der Präsidcntenrath über folgende Vorschriften znr Leitung der Juries vereinigt,
2, In Betreff der Arbeiten der Juries muß, während den« Belieben undder fortschreitenden Erfahrung der einzelnen Preisgerichte das klebrige überlassenbleibt, hinsichtS der folgenden Punkte übereinstimmend verfahren werden,
3, Die Juries werden bei ihrem ersten Zusammentreffen über den Weg, welchensie bei der Besichtigung der ihnen anvertrauten Gegenstände einschlagen wollen, undüber Zeit und Ort ihrer Zusammenkünfte Entschließung fassen,
4, Die erste Pflicht jeder Jury wird sein, einen Vicepräsidenten zu er-wählen, welcher dem Präsidenten bcistcheu, und in seiner Abwesenheit ihn in derJury und dem Konzil vertreten wird,
5, Einem Mitglicdc der Jury wird aufgetragen, einen Bericht über die ihrvorgelegten Gegenstände zn machen. Es wird gerathen sein, diese Ernennung so bald,als man sich über die Befähigung und die Willigkeit eines Mitgliedes für diesesAmt versichert haben kann, vorzunehmen. Da die Berichte wahrscheinlich zur Ver-öffentlichung gelangen werden, sind sie mit der Sorgfalt, welche zur Darstellung desZustandes der Industrie aller Nationen, wie er sich in der Ausstellung zeigt, nöthigist, und in einer Weise abzufassen, welche sich zn einem dauernden Denkmal der Aus-stellung am meisten eignet,
6, Die Königl, Kommissare haben den Juries gestattet, umfangreichere Angelegen-heiten in Unterkommittce'S verhandeln zu lassen. Wie weit es in jedem Fallenöthig ist, dieses Verfahren anzuuehme», und einem Unterkommittee oder einzelnenMitgliedern die Beurtheilung besonderer Gegenstände aufzutragen, wird dem Urtheilejeder Jury selbst überlassen, doch darf keine solche Geschäftövertheilung ohne Beschlußder Majorität der Jury vorgenommen werden,
7, Wenn eine Jury die Hülfe von technischen Sachkundigen zur BegründungiherS Urtheils wünscht, so kann sie dergleichen nach dem 29. Artikel der allgemeinenBeschlüsse über die Juries (s, oben §, 170) zuziehen.
8, Auch können Preisrichter aus anderen Klaffen, wenn Kenntniß dieser Klaffeverlangt wird, um eine Jury in ihrem Urtheil zu bestimmen, aufBeschluß der Mehr-heit des Preisgerichts zugezogen werden,
9, In beiden oben erwähnten Fällen haben jedoch die befragten Personen keineStimme, und bleiben der Jury nur so lange beigesellt, wie die besondere Veran-lassung, zu der sie gerufen wurden, ihre Gegenwart verlangt.
10, Die Juries mögen ihre Nachforschungen ohne Verzug be-ginnen, und mit so wenig Unterbrechungen, als möglich, fortsetze», auch ihre Ent-scheidung mit so wenig Aufenthalt, als möglich, beendigen,
11, Wenn eine Jury sich über ihre Znsprcchnngen entschieden hat, werden dieseUrtheile einer Zusammenkunft aller Juries derselben Gruppe zur Bestätigung undzur näheren Prüfung der etwa bcstrittcncn Urtheile vorgelegt,
12, Die Urtheile werden dann dem Präsidentcnrath vorgelegt, um Gleichmäßig-keit des Verfahrens und Uebereinstimmung mit den, jetzt oder später vom Präsidenten-rath beschlossenen Grundsätzen zu sichern.