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gewünschten Vereinigung zu führen, hatte sie vielmehr einen höchst trauri-gen Auögang. Als man sich nämlich nach dem Mittagsmahle um daöFeuer gesetzt hatte, verlangte Hartmann von seinem Bruder, daß er sichzur Abschließung des Vertrages ermächtigen lassen möchte. Die Weige-rung Eberhard's führte einen heftigen Wortwechsel herbei. Den schnödenWorten folgte der rasche Kampf als Ausbruch zu lange verhaltenenGrolls. Da soll in der Hitze des Streites Graf Hartmann von seinemBruder oder jemand anders auf der dunkeln Wendeltreppe verwundetworden sein. In diesem Zustande ergriff ihn ein Ritter aus Eberhard'sGefolge, und stürzte ihn vom hohen Thurme hinunter über die Mauerbinab. Mit Blitzesschnelle verbreitete sich überall die Kunde von derentsetzlichen That.
111. Kapitel.
Dom Kyburgischen Brudermord bis zur Erwerbung derLandschaft Hasle 1322—1334.
Kaum hatten die Bürger von Thun Hartmann's unglückliches Endeerfahren, als sie sich vor dem Schlosse zusammenrotteten, und sowohlihren Unwillen über das gräuclvolle Verbrechen, als ihren Abscheu gegen denneuen Herrn auf die unzweideutigste Weise zu erkennen gaben. Solchergestalthart bedrängt, glaubte sich Eberhard nur vermittelst der Hülfe der Berneraus der nahen und drohenden Gefahr retten zu können. Durch Eilbotenvon der mißlichen Lage des Grafen benachrichtigt, der ihnen allerlei vor-theilhafte Versprechungen machte, eilten die Berner unverzüglich zum Ent-satzc herbei, und zwangen die Bürger von Thun nicht nur, die Belage-rung des Schlosses aufzuheben, sondern sogar den Grafen Eberhard förm-lich zum Herrn anzuerkennen. Die übrigen Lehensträger des KyburgischenHauses folgten auch, da sie keinen andern Herrn hatten, bald dem Bei-spiele der Thuner nach. Bereits am 8. November bestätigte Graf Eber-hard der Stadt Burgdorf ihre althergebrachten Freiheiten und Rechte *)Nicht ganz ohne Berücksichtigung des eigenen Vortheils hatten dieBerner dem Grasen Eberhard in seinen bedrängten Umständen so rascheHülfe gebracht. Am 19. September des folgenden Jahres, 1323, kamzwischen dem Grafen und der Stadt Bern ein Kauf zu Stande, vermögedessen der erstere der letzteren Schloß und Stadt Thun mit voller Herr-schaft an Leut und Gut mit dem Geußesberg, Heimberg und den Wäldern
*) Urk. abgedruckt im Soloth. Wochenbl. Jahrg. 1S2S, S. «es.