XXIV
schon das demokratische Princip seiner Verfassung nichtfremde und das Volk von der Ausübung der Gouveränitäts-rechte nicht ganz ausgeschlossen war, so blieb doch die Nutzeweniger gestört als in den übrigen Städten. Dessen un-geachtet fand auch hier eine Verfassungsänderung statt,und zwar ganz zu Gunsten der AüelSaristokratie. Wie jenemit der reinen Demokratie anfingen und mit der Allein-herrschaft endigten, so hat hingegen Venedig mehr mo-narchisch angefangen, indem die Rechte seines Dogennicht viel von fürstlichen unterschieden waren; aber es fielbei seiner Verfassungsveränderung nicht auf ein Extrem,wie die Ersten, sondern blieb in der Mitte bei der Ari-stokratie stehen. Diese Aenderung wurde leicht und ohneZwang bewirkt, weil sie allmälig und gleichsam unbcmcrk-bar geschahe, weil diejenigen, welche sie bewirkten durchihre Verdienste ebenso vom Volke geehrt als sie wegenihrer Besonnenheit und Mäffigkcit von ihm geliebt wur-den. Der venezianische Adel war nicht weniger herrsch-süchtig und stolz, aber er wußte diese herben, aufreizen-den Eigenschaften gehörig, mir Anstand und List zu ver-decken. Daher gelang ihm alles, obwohl er weit schwä-cher oder weniger zahlreich als der lombardischc war. Erwagte es und durfte es wagen, dem Volke sein Souve-ränitätSrecht aus der Verfassung wegzustreichen, dem Do-gen seine monarchische Gewalt zu brechen und die Rechtebeider in sich, das heißt in der Aristokratie des Senates,die er gleichzeitig erblich machte, zu vereinigen. Aberwährend im Dogen die vollziehende Gewalt untergieng,ließ man sie desto furchtbarer in der Kommission der Zehenwieder aufsteigen. Alle Mittel der Gewalt waren ihr un-beschränkt übergeben, aller Formen und Verantwortlich-keit war sie überhoben. ES war eine furchtbare Centra-lisation, nicht dem Begriffe und dem Namen nach,denn die Männer, welchen sie zugetheilt wurde, wußtendie ganze Schwere davon anfangs zum Heil des Staates