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1 (1834) Die Zeiten der dreizehn Orte / von Joseph Andres
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Volk/ bei seine» Gesetzen/ seinen Verfassungen und Na-tionalität schützen und schirmen/ zum Schutz eines Landesund nicht zur Eroberung eines Andern erlaubte man denFreiwilligen/ das heißt/ den ohne Zwang Angeworbenen/die vaterländische Grenze zu überschreiten; was die Eidge-nossen selbst nicht thaten/ wollten sie/ daß andere auchnicht thun sollten/ erobern/ und wie ihre große Waffen-gewalt für sie selbst nur darauf gicng/ ihr Recht und ihreFreiheit zu erhalten/ so erlaubten sie auch nur für diesenZweck fremden Mächten ihr Volk. Der französische Bundschien zwar der östreichischen Erbeinung vorgezogen zuseyn/ indem Frankreich darin als hülflcistender Bundes-genoß auftritt; allein die Hülfe/ zu welcher sie sich fürselbes verpflichteten / war durch den Vorbehalt/ nicht wi-der den Kaiser/ das Haus Oestreich und das Reich limi-tirt und beschränkt. Die Hülfe/ welche Frankreich ihnengegen ihre Feinde versprach/ machte sie nicht so sicher/daß sie mit Oestreich nicht im Frieden zu leben wünsch-ten. Durch die Erbeinung und den ewigen Frieden such-ten sie die Ruhe ihres Landes mit den zwei sie vorzüglichumgebenden Mächten wenigstens durch Verträge zu sichern.Der blos defensive Gebrauch ihrer Völker war daher je-desmal der erste Artikel jeder Kapitulation oder jeder neuenVolkSwcrbung. Aber an die treue Befolgung dieser Ver-träge in dem Sinn/ wie sie dieselben verstanden wissenWollten/ konnte kaum gedacht werden. Nur ihnen/ diezufrieden waren mit ihrem kleinen Besitz / mußte eine sol-che Unschuld in der Politik nicht lächerlich werden; aberStaaten und Fürsten/ die vorwärts schreiten/ sich erwei-tern und in das europäische System herrschend eingreifenwollten/ die konnten sich durch einen so bedingten Ge-brauch nicht binden wolle»/ sondern die Hülfsqucllen brau-che«/ wie es ihr Interesse eben forderte. Obschon sich diepolitischen Verhältnisse der Staaten und Länder immermehr veränderte«/ die Besther stets wechselten/ so war