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Feldmarschall Graf Radetzky : sein kriegerisches Leben und seine Feldzüge vom Jahre 1784-1850 / von Franz Jos.Adolph Schneidawind
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von armen Menschen in's Unglück gejagt, bei der Rückkehr derdeutschen „Barbaren" die Stadt und Alle, die ihnen blindlingsgefolgt, im Stiche ließen. Die Classe guter Bürger, sowie dieBauern, welche ihr Hab und Gut im Sckweiß des Angesichtesverdienen mußten, sind dein Ausstande nicht hold gewesen undhaben auch zum mindesten Theil mitgewirkt. Hier war es nurdas Proletariat, das die Schranken des Rechts und des Gesetzeszu durchbrechen suchte, nicht um frei zu werden, sondern größten-theils um rauben und plündern zu können. Seltsamer Weiseaber waren die hiesigen Wühler meist unter den Großen, Be-sitzenden, Fürsten, Grasen und Herren, die, durch Ehrgeiz ange-stachelt, eine große Rolle spielen wollten. Die Häuser dieserNvbili wurden nun militärisch besetzt, d. h., da sie der oftmalswiederholten Aufforderung, zurückzukehren, nicht Folge geleistet,so wurden in ihre Paläste Einquartirnngen gelegt.

In den denkwürdigen fünf Tagen „der großen Revolution"soll in Mailand eine unglaubliche Menge von Fremden und theilsangeworbenen, theils hergelaufenen Gesindels die Hauptrolle ge-spielt haben. Von diesen Individuen waren noch immer sehrviele zurückgeblieben, und machten der k. k. Regierung so langezu schaffen, bis sie als Waffenfehler, Aufwiegler und Falschwer-ber ergriffen und unschädlich gemacht wurden. Man sah jetzt inItalien, wie auch in Deutschland, eine Menge confiscirter Ge-sichter, die eigenthümlicher Weise in Preußen, wie in Schwabenund Bayerland, sowohl: „wo die deutsche Rebe glüht, als wo amBelt die Möve zieht!" eine auffallende Familienähnlichkeit hatten.

Natürlich war es, daß von den österreichischen Militärbehör-den mit Strenge gegen die Verheimlichung der Waffen einge-schritten wurde, und F.-M.-L. Haynau fand sich veranlaßt, derStadt Brescia, wegen Verheimlichung einer Waffenniederlage,eine ansehnliche Geldstrafe aufzulegen. Wenn damals die Todes-strafe über mehrere Individuen, als Waffenhehler, ausgesprochenwurde, so traf diese Strafe ausschließlich notorische Verbrecher,welche die Waffen auch zur Ausführung von Raub und Dieb-stählen zu benutzen gedachten*).

") Der Verfasser einer achtungswerthen Schrift sagt hierbei: „Die schützen-den Formen des österreichischen Strafgesetzbuches bieten dem schlauenVerbrecher zu viele Auswege dar, um sich der strafenden Gerechtigkeitzu entziehen. Die Mailänder selbst haben im Jahre 1814 dessen Ein-führung abgerathen, deren nächste Folge war, daß in den UmgebungenMailands in der dreißigjährigen Fricdenszeit Raubanfälle am hellenTage keine Seltenheit waren. Jetzt bot die militärpolizetliche Maßregelder Entwaffnung einen günstigen Anlaß dar, gegen jenes Gesinde! mitNachdruck einzuschreiten, und mittelst Anwendung des Standrechtes das