Buch II. Äapitel IV.
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Als man beim Grafen von Trautmannsdorff darauf gedrungen,daß der Kaiser den löblichen Kantonen die Besetzung der Wald-stätte übergebe, so habe dieser Minister nur unter der Bedingungdazu Hand bieten wollen, daß man vom König ein Gleicheserhalte, nämlich daß der König den Eidgenossen Hüningen zurBewachung übergebe. Willading habe aber gefunden, man solledieses Mittel nicht vorschlagen, da der König den Traktat von1702 nie verletzt habe, es also unnütz sei, von dem Könige andereGarantien zu verlangen, als den Traktat selbst. Ungeachtet dieserGründe habe der Graf von Trautmannsdorff die Übergabe derWaldstätte verweigert, daher man diese Unterhandlung habe auf-geben müssen. Er gestehe, daß ihm diese Lage der Dinge fürdie Schweiz bedenklich erscheine, und daß er keinen Weg kenne,wie man den Traktat von 1702 wieder herstellen könne, da erwohl sehe, daß man auf der einen Seite nur gute Worte zurSicherheit geben wolle, und daß man aus der andern rechthabe, nicht darauf zu vertrauen. Das einzige Mittel, welchesdie Schweiz habe, bestehe darin, ihre Grenzen zu bewachen,welches Bern thun werde, wie die andern Kantone es ange-messen finden werden. Es sei wahr, daß zu der Zeit, als manden Traktat von 1702 abgeschlossen, seine Meinung gewesen sei,darin zu erklären, daß man Jeden, der ihn verletzen würde, alsFeind der Schweiz erklären werde, und daß er damals dieFranzosen und nicht die Deutschen fürchtete. Aber diese Mei-nung sei nicht genehmigt worden, und man habe nur in denTraktat aufgenommen, daß die Verletzungen als Feindseligkeitenwürden angesehen werden. Er finde aber eine große Verschie-denheit in diesen zwei Ausdrücken, indem der erste die Nationverpflichten würde, den Krieg zu erklären, während der zweiteAnlaß gäbe, durch eine Unterhandlung sich zu verständigen.Wenn man den Traktat von 1702 erneuern und darin denArtikel, der verworfen worden, aufnelnnen könnte, so würde er