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Zweiter Band.
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Buch 11. Kapitel IV.

Von 80, die übrig bleiben, folgen 60 blindlings dem WillenWillading'ö, was unsere Freunde bewogen hat. zu begehren, daßdie Verwandten von Malacrida, dem Bankier, auch ausstehenmüssen, um so die Anzahl der Willading'schen Partei zu ver-mindern; denn die Bankiers haben einen Traktat mit demAm-bassador und hätten auch ihren Antheil, wenn der Prozeß vonihnen gewonnen würde. Der Minister werde wohl einsehen,daß die Verwandten, die man wolle austreten machen, mehrWillading als der Gerechtigkeit ergeben seien. Man werde auchdas Haus dü Thon müssen austreten lassen, weil es mehr als50,000 Thaler zu fordern habe. Alle diese Schritte werden in derbesten Absicht gethan, und der Schultheiß Willading, welcher alleVerwandten der Offiziere, nur weil sie brave Leute sind, hataus dem Rath ausschließen wollen, setze sich mit aller Gewaltdagegen, daß die Verwandten der Bankiers das nämliche Schick-sal haben. Gelingt es aber, so wird die Rathsstube leer undwir können keinen Rechtsspruch erhalten. Die Beschützer desCastan schlagen vor, daß man, wie es bei ähnlichen Fällen ge-bräuchlich ist, alle Landvögte zusammenberufe, deren es 72 giebt;da aber alle Verwandte der französischen Offiziere seien, so be-sorge er, diese Angelegenheit werde noch lange nicht entschieden.In der ganzen gesitteten Welt sei es üblich, daß alle Souveränesich gegenseitig behülflich seien, das Verbrechen zu strafen undRückgabe des Gestohlenen zu bewirken, der Diebstahl mag nunbei Partikularen oder am Souverän begangen worden sein. DieNachbarschaft, die Bünde und eine Menge von Beispielen be-weisen, daß man in der Schweiz nie in ähnlichen Fällen Schwie-rigkeiten gemacht habe. Weder gegen Frankreich noch gegenden Kaiser, das Reich oder andere Fürsten hat man nie.zuuntersuchen begehrt, ob der Souverän gegen seinen UnterthanRecht habe; in Bern aber ist nun dieses für die Sache desKönigs anders geworden. Kein französischer Partikular beklagte