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Der 10. August 1792 mit besonderer Rücksicht auf die Haltung des Schweizer-Garderegiments / von Dr. August von Gonzenbach
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Die Regierung von Bern aber hatte ihrem Regimentverboten, den Eid zu leisten*).

Gleich wie Bern, so hatten auch die übrigen schwei-zerischen Regierungen Bedenken gegen die Ablegung desEides, die sie im Schooße der vom 4. — 30. Juli 1791in Frauenfeld versammelten gemeineidgenössischen Tag-satzung dahin begründeten**), daß die sämmtlichen Ge-sandtschaften diesen Eid „als der Capitulation entgegen„betrachteten, weil er die Verpflichtung enthalte, die neue„Reichsverfassung zu vertheidigen, und allen Dekreten„der Nationalversammlung unbedingt zu gehorchen, wäh-lend von der Person des Königs gar keine Rede sei."In Folge dessen wurde beschlossen:

1) es solle jeder Ort seine Truppenchefs von derLeistung eines neuen Eides ohne besondere Einwilligungihrer Obrigkeiten abmahnen;

2) der Graf d'Affry, welcher unbefugter Weise zujenem Eid Hand geboten, solle durch die Tagsatzung zu

5. Das Regiment Vigier, bestehend seit 1673, zuletzt inGarnison in Straßburg, Nr. 69.

6. Das Regiment Lullin-Chateauvieux, bestehend seit 1677,zuletzt in Garnison in Bitsch, Nr. 76.

7. Das Regiment Diesbach, bestehend seit 1689, zuletzt inGarnison in Lille, Nr. 85.

8. Das Regiment Cnrten, bestehend seit 1699, Nr. 86.

9. Das Regiment Salis-Grison, bestehend seit 1734, zuletztin Garnison in Corsika, Nr. 95.

10. Das Zürichregiment Steiner, bestehend seit 1752, zu-letzt in Garnison in Grenoble, Nr. 97. Dazu kam

das Regiment des Fürstbischoffs von Basel, Reinach, be-stehend seit 1758, Nr. 100.

*) Siehe Protokoll des Geheimen Raths Nr. X.

Siehe Sammlung der ältern Abschiede Band 8, Jahre1778-1798, Seite 159, 160 und 161.