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Der 10. August 1792 mit besonderer Rücksicht auf die Haltung des Schweizer-Garderegiments / von Dr. August von Gonzenbach
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entgegengesetztem Benehmen und Einberichtung solchwichtiger Vorfälle aufgefordert werden;

3) beim französischen Botschafter Barthelemy sollsowohl gegen die Eidesleistung ohne Wissen „und Willen„der eidgenössischen Regierungen als gegen die Gültigkeit„der etwa schon geleisteten Eide nachdrücklich protestirt„werden."

Von dem ersten Beschlusse mußte man indessen zurück-kommen, weil, wie das Regiment von Ernst, so auchdie meisten andern Regimenter, den Eid bereits geleistethatten, bevor ihnen die Ansichten ihrer heimathlichenRegierungen zur Kenntniß gebracht worden waren. Da-gegen wurde nun allseitig auf den Antrag Bern's be-schlossen :

„Dem Grafen d'Affry nicht nur seine übereilte Ein-willigung zu der neuen Eidesleistung, sondern auch sein„unbefugtes Ansinnen an verschiedene Regimenter zum„Besuch der olubs pntriotigues zu verweisen*)."

Graf d'Affry hatte nämlich, in der Hoffnung, dadurchdie Stellung des Schweizergarderegiments, dessen Oberster war, zu sichern, sich veranlaßt gesehen, gleich nach derFlucht des Königs der Nationalversammlung die Ver-sicherung der Treue seines Regiments zu ertheilen. Dergesetzgebenden Versammlung war nämlich durch ihrenPräsidenten Beauharnais eröffnet worden: Herr d'Affry,der wegen seines hohen Alters sich nicht könne vernehm-lich machen, habe seine eigene und seines Regiments

*) Siehe Sammlung älterer Abschiede, Band 8, S. 161.Zürich und Basel hatten gewünscht, daß der Ausdruck „elulzoxatriotigueo" vermieden und statt dessen gesagt würde, dieTruppenchefs sollen den Besuch „aller und jeder den Truppenfremden, sie nichts angehenden Versammlungen" untersagen.