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Der 10. August 1792 mit besonderer Rücksicht auf die Haltung des Schweizer-Garderegiments / von Dr. August von Gonzenbach
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kennt, entgegensah, weigerte sich, seine Unterschrift unterden bezüglichen Befehl zu setzen, den ihm Huguenin re-digirt vorlegte.

Mittlerweile hatten die beiden eben ernannten Kom-missäre eine vorn Präsidenten und Sekretär des General-raths beglaubigte Abschrift des vorerwähnten Befehls vonMandat beigebracht; derselbe lautet^:

„Munizipalität Paris, Pariser Nationalgarde.

„Am 9 . Aug. 1792 , viertes Jahr der Freiheit.

„Der Oberkommandant befiehlt dem in der Städt„dienstthuenden Bataillonskommandanten, die Kolonne,„welche beabsichtigen sollte, nach dem Schlosse zu mar-schieren , mittelst der Nationalgarde und der Gens-„darmsrie zu Fuß und zu Pferd zu zerstreuen, indem er„sie von hinten angreift."

„Der Oberkommandant: Mandat.",Für getreue Abschrift: Cousin, Präsident.

Lemoine, Leorötairs »retlier aäjsint.

Dieser Befehl rief unter den Sektionsabgeordnetenlebhaften Unwillen hervor. „Welche Niederträchtigkeit,„welche Feigheit und Hinterlist!" tönte es von allenSeiten. Und sofort wurde die Festnehmung Mandat'sund seine Abführung in das Gefängniß des Hotel deVille beschlossen und der Prokureur-Syndic Manuelersucht, dem Arrestbefehl seine Unterschrift beizusetzen.

Der Generalrath, von diesem Vorgang benachrichtigt,erlaubte sich zwar, der Versammlung der Sektionsabge-ordneten zu bemerken, daß das Recht, einen Bürger fest-zunehmen, selbst im Fall seiner Schuld, nur dem Frie-densrichter zustehe. Allein darauf ließen die Sektions-abgeordneten dem Generalrath melden, daß das Volk„im Zustand des Aufstands" alle Gewalt an