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Der 10. August 1792 mit besonderer Rücksicht auf die Haltung des Schweizer-Garderegiments / von Dr. August von Gonzenbach
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wir zunächst darauf aufmerksam machen, daß Generald'Hervilly den Befehl des Königs mündlich anders über-brachte , als er ihn mit Bleistift geschrieben von derHand des Königs erhalten und dem Hauptmann v.Dürler übergeben hatte.

Der Befehl des Königs lautete nämlich: „Der Königbefiehlt den Schweizern, sich in ihre Kasernen zurück-zuziehen ; er befindet sich im Schooß der Nationalver-sammlung" * *).

Mündlich hatte General d'Hervilly den Schweizernbefohlen, sich nach der Nationalversammlung zur Persondes Königs zu begeben **).

indessen nur auf Zeugnisse zuverläßiger Gewährsmänner stützen,ohne den Angaben späterer Tendenzschriften, wie dem mehrfachangeführten Recit des Oberst Pfyffer von Attishofen, wo Wahresund Unwahres bunt durcheinander liegt, großen Werth beizulegen.

Am meisten Gewicht legen wir auf die Berichte der Garde-offiziere Glutz-Ruchti, de Luze und Gibelin, auf dieVerhöre der Lieutenants Romain von Diesbach und F. vonErnst, also auf die Erzählung von fünf Augenzeugen, und so-dann auf die im eidgen. Archiv in Abschrift enthaltenen BriefedesGroßrichtcrs Kayser von Frauenstein (Militärangelegenheitender Schweiz mit Frankreich, Band 2059), denen wir viel mehrVertrauen schenken als der erst viel später im Jahr 1817 durchseinen Sohn ausgearbeiteten Relation; sowie endlich auf die imeidgen. Archiv in den Bänden 2079 und 2080 liegenden Zeugnisseüber die Betheiligung am Kampf von Seite einzelner Unter-offiziere und Soldaten.

*) „lls roi oräonne uux Luisses äs so retiror n Isurs^cussrnss; ii est nu sein äs l'ssseinbiss nationale.

„karis, 10 ^lont 1792. llonis."

**) Glutz-Ruchti läßt d'Hervilly sagen : „Ii taut ss renärs„ü I'assenidlss anpres än roi; tsi est son orärs." Siehe dieNote auf Seite 263.