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hatte, in der Kirche der Feuillants die Nacht vom 10. aufden 11. August zugebracht hatten.
Allein später wurde beschlossen, die Soldaten in dasPalais Bourbon*) einzuschließen, und nur die Offiziereund Unteroffiziere in der Abbaye gefangen zu setzen.
Vor ihrer Abführung hatte die Nationalversammlungbeschlossen:
„daß die Schweizeroffiziere und Soldaten und alle„andern durch das Volk verhafteten Personen unter dem„Schutz des Gesetzes und der Tugend des französischen„Volkes stehen sollen;"
„daß ein Kriegsgericht, dessen Mitglieder durch den„provisorischen Kommandanten der Nationalgarde (San-„terre) zu bezeichnen seien, unverzüglich über die in die„Gefängnisse verwiesenen Schweizeroffiziere und Soldaten„zu urtheilen habe" **).
Welches dieses Urtheil sein werde, ließ die Prokla-mation der Munizipalität schon ahnen, die ausdrücklichverhieß, „daß alle Schuldigen auf dem Schaffst sterben„sollen."
Am 11. August 1792 überbrachte der ExkapuzinerChabot, Mitglied der Nationalversammlung, 18 Schwei-zer , nämlich 6 Offiziere, wahrscheinlich MaillardozOberstlieutenant, Bachmann Major, R. Salis-ZizersAidemajor, Wild Sous-Aidemajor, Chollet und AllemannAdjutanten, und S Unteroffiziere, Feldwebel, Korporaleund Fouriere in das Gefängniß der Abbaye und ließ
Der Palais Bourbon wurde vor der Emigration durch diePrinzen von Condä bewohnt.
Sammlung der französischen Gesetze, Jahrgang 1792,Theil X, Seite 128.