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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
ebenfalls beim Tode eines Hörigen, jedoch nicht, wie jener,regelmässig, sondern nur in Ausnahmsfällen gefordert wurde.Während nämlich für Heirathen zwischen Hörigen und Freiendie Regel galt, dass die Kinder der ärgern Hand folgten,d. h. immer hörig wurden, mochte nun der Vater oder dieMutter hörig sein, so fielen dagegen, wenn Hörige verschiedenerHerren einander heiratbeten, ihre Kinder immer dem Herrn derMutter zu i3 ). Da nun auf diese Weise die Erbschaft des Vatersseinem Herrn entfremdet worden wäre, so musste bei dessenTode diesem entweder die ganze Fahrhabe u ) oder doch einbedeutender Theil [bald zwei Dritttheile 15 ), bald die Hälfte 16 )]derselben zurückgelassen werden, — was eben Gelässe hiess.Damit war dann auch in der spätem Zeit den Kindern die Nach-folge in die Grundstücke, welche der Vater besessen hatte,gesichert, während diese nach dem strengem ältern Rechte nurden Seitenverwandten, welche dessen rechte Erben w'aren, zu-fallen konnten n ). Häufig wurden überdiess noch die Männer,welche solche Ungenossenehen eingingen, an Leib und Gut vondem Grundherrn strenge bestraft. Die Härte dieser Heiraths-beschränkungen wurde indessen bedeutend dadurch gemildert,dass unter den Grundherrn, namentlich wenn sie Gotteshäuserwaren, allgemeine Verträge bestanden, durch welche der Kreisder Genossenschaft auf die Hörigen aller dabei Betheiligten aus-gedehnt wurde, so dass bei Ehen, welche die eigenen Leuteverschiedener, in dieser Verbindung stehender Herren miteinander schlossen, die Kinder dem Vater folgten. In einersolchen Gemeinschaft stand das Stift Seckingen mit den sechsKlöstern: St. Gallen, Schännis, Einsiedeln, Frauenmünster inZürich, Reichenau und Pfäffers, — ohne Zweifel schon im13. Jahrhunderte 18 ).
13 ) Vergl. Bluntschtt I. S. 190 ff. — 14 ) Grimm , Weislh. I. S. 68(Bubikon), 154 (Einsiedeln), 169 (Lukswile). — lä ) Ebenda S. 34 (Bir-menstorf), 14t (Wiesendangen), 190 (Appenzell), 261 (Mülheim), 295 (Neu-kilch). — 16 ) Thurgauische Öffnungen, ebenda S. 268, 282, 291. — ■') Urk.v. 1242 bei Tschudi I. 136. Grimm a. a. O. S. 34 (J. 1347), 669 (Hofrecht v.iEbersheimmünster v. J. 1320). — l8 ) Urk. v. 1276 bei Ambr. Eichhorn No. 84.