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Das Thal Glarus unter Seckingen u. Oestr.
jährlich der Aebtissin entrichten, und k) für versäumte Zinse10 Mark bezahlen; 5) wenn derselbe in Zukunft die schuldigenAbgaben oder die übrigen Dienste, zu denen er verpflichtetwar, zu leisten unterlassen und auf erfolgte Mahnung hin dieAebtissin innerhalb 2 Monaten nicht befriedigen würde, sosollen der Zehnten und die Meierei im Sernfthal dem Stifteheimfallen i3 ).
In diesen Besitzungen des Hauses Windeck im Thale Glarushaben wir dann auch die Ursache davon zu suchen, dass nachdem kinderlosen Absterben Meier Rudolf Schudi’s des Jüngernim Jahr 1253 die Aebtissin von Seckingen, zum grossen Ver-drusse der Glarner, den Ritter Diethelm von Windeck mit demMeieramte zu Glarus belehnte '*). Dieser nämlich, Schwester-sohn des verstorbenen Rudolfs, machte durch Abtretung desihm zustehenden Zehntens im Sernfthale das Gotteshaus geneigt,ihn den andern Seitenverwandten vorzuziehen i5 ). Gegen dieseBelehnung erhoben indessen der noch lebende VaterbruderMeier Rudolfs, Johannes, und nach dessen Tode sein Sohn,Rudolf Schudi, entschiedene und beharrliche Einsprache, indemsie sich auf ein angeborenes Recht ihres Geschlechtes an demMeieramte und auf den Vorzug des Mannsstammes stützten.Aehnliche Ansprüche auf die Lehensfolge machten die Ehe-männer der vier noch lebenden Schwestern des verstorbenenMeier Rudolfs: Hugo Wichseier, Hermann in der Kilchmalte,Rudolf von Netstall und Hugo Vogel, alle vier glarnerischeWappengenossen. Sie führten für sich an, dass nach dem
*3) Urk. v. 1240 im Anhänge No. II. — li ) Secking. Jalirzeitbuch,nach einem Auszuge in der Tschud. Stammtafel: ,, Anno Domini
MCCLIIf. 9. Aprilis obiit Rudolfus de Clarona dictus Schudi, villicusnoster, qui legavit Ecclesiae nostrae X Marcas Argenti: et Cum de-cederet sine Prole, Nos eundem villicatum nostrum Glaronensem infeudum concessimus Diethelmo de Windecce Militi, Villico ScandensisEcclesiae, et posteris suis virilis sexus: Cuius Militis mater DominaMargaretha praefati Rudolli — defuncti soror legitima fuerat; Glaro-nenses vero nostri valde aegre tulerunt feudationem nostram Diethelmoconcessam.“ — 15 ) Tschudi I. 152, unterstützt durch die Urk. v. 1250im Anhänge No. III.